Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
KI-Zusammenfassung
Der Richter zeigte nach § 30 StPO Umstände an, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten. Das Gericht stellte fest, dass die vorgetragenen Umstände kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Es hält an früheren Beschlüssen zur Ablehnung fest und sieht in den ergänzenden dienstlichen Erklärungen keine entscheidungserheblichen neuen Anhaltspunkte. Ein Einfluss auf die Unabhängigkeit durch Besetzungsentscheidungen wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Krehl verworfen; kein Anlass zum Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anzeige gemäß § 30 StPO führt nur dann zur Ablehnung eines Richters, wenn die geschilderten Umstände bei objektiver Würdigung Anlass zu berechtigtem Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit geben.
Hat ein Gericht bereits frühere Ablehnungsgesuche gegen denselben Richter nach Prüfung als unbegründet zurückgewiesen, kann es an diesen Feststellungen festhalten, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Ergänzende dienstliche Erklärungen rechtfertigen nur dann eine Neubewertung der Befangenheit, wenn sie inhaltlich neue, für die Unparteilichkeit relevante Tatsachen enthalten.
Behauptungen einer unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf Richtern sind substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf interne Besetzungsentscheidungen genügen nicht zur Begründung von Befangenheitszweifeln.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Mai 2012, Az: 2 StR 25/12, Beschluss
vorgehend BGH, 24. April 2012, Az: 2 StR 25/12, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 5. August 2011, Az: 23 KLs 13/11 - 664 Js 325/10
nachgehend BGH, 7. November 2012, Az: 2 StR 25/12, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
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