Urteilstenor bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern: Konkrete Bezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes und der Zahl der Missbrauchsfälle; Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Fulda ein. Streitgegenstand war die genaue Formulierung des Schuldspruchs hinsichtlich der Qualifikationen nach § 176a StGB und die Frage der Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass § 176a Abs. 3 konkret als „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht“ zu bezeichnen ist; in einem Fall sei Tateinheit mit dem Grundtatbestand ausnahmsweise gerechtfertigt, weil dieser einen vertieften, selbständigen Unrechtsgehalt entfaltet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Fulda als unbegründet verworfen; Schuldspruch hinsichtlich Tateinheit und konkreter Tatbestandsbezeichnung klargestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die konkrete Bezeichnung einer gesetzlichen Qualifikation im Urteil ist erforderlich, wenn die bloße Wiedergabe der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre; § 176a Abs. 3 StGB ist daher als „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht“ zu bezeichnen.
Mehrere Qualifikationen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StGB können tateinheitlich verwirklicht sein und sind im Schuldspruch entsprechend darzustellen.
Tateinheit zwischen dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 2 StGB) und der Qualifikation (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB) kann ausnahmsweise bejaht werden, wenn das Grunddelikt einen gegenüber der Qualifikation selbständigen, vertieften Unrechtsgehalt aufweist.
Wird derselbe Täter in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen tätig (z. B. bei mehreren Kindern), ist dies im Urteil durch Angabe der Zahl der rechtlich zusammentreffenden Fälle zu nennen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Fulda, 22. Januar 2015, Az: 2 KLs 42 Js 6948/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht sowie tatmehrheitlich dazu
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.).
Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; MünchKomm/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder bezogen, war in den Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" aufzunehmen.
| Fischer | Eschelbach | Zeng | |||
| Appl | Ott |