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BGH·5 StR 363/22·17.01.2023

Revision: Änderung des Schuldspruchs zu schwerem sexuellen Missbrauch (Fall II.2.d)

StrafrechtSexualstrafrechtTäterschaft und TeilnahmeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Teilpunkt (Fall II.2.d) dahin, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt ist; die übrige Revision wurde verworfen. Die Änderung erfolgte, weil der Angeklagte durch einen Bestimmungsakt eine gemeinschaftliche Tatbegehung verwirklichte. Eine zugleich festgestellte Anstiftung wurde hinter die Qualifikation zurückgestellt.

Ausgang: Revision im Umfang des Schuldspruchs für Fall II.2.d) erfolgreich geändert; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestimmungsakt, durch den eine Person veranlasst wird, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, kann als gemeinschaftliche Tatbegehung den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. erfüllen.

2

Eine gleichzeitig verwirklichte Anstiftung ist nicht zwingend zusätzlich zu bestrafen, wenn sie gegenüber der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. keinen selbstständig zu berücksichtigenden Unrechtsgehalt aufweist; die Strafbarkeit der Anstiftung tritt in solchen Fällen hinter die Qualifikation zurück.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO dahin ändern, dass eine rechtliche Fehlqualifikation korrigiert wird, sofern hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in Verletzung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt wird.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO grundsätzlich keine Minderung der Kostenlast des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F.§ 176 Abs. 1 StGB§ 26 StGB§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.

Vorinstanzen

vorgehend LG Zwickau, 17. März 2022, Az: 5 KLs 410 Js 23880/19 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17. März 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2.d) der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes [(Fall II.2.d)], und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Der Schuldspruch im Fall II.2.d) bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die rechtliche Einordnung […] als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis 13. März 2020 geltenden Fassung (fortan: a.F.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte indes auch die Alternative des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. verwirklicht. Der Angeklagte forderte die Mitangeklagte und die Nebenklägerin zum gegenseitigen Oralverkehr auf (UA S. 9). Hierdurch hat er letztere im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB a.F. dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an der Mitangeklagten vorzunehmen und solche an sich vornehmen zu lassen. Mit diesem Bestimmungsakt hat der Angeklagte zugleich den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch die Mitangeklagte maßgeblich mitverursacht, sodass auch eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 – 4 StR 401/17 – Rn. 5 m.w.N.). Dass sich der Angeklagte zugleich auch einer Anstiftung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1, 26 StGB schuldig gemacht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. BGH a.a.O.).

[…]

Das zutreffend (auch) als Anstiftung zum sexuellen Missbrauch gewertete Geschehen […] weist indes keinen gegenüber dem Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. selbstständig zu berücksichtigenden Unrechtsgehalt auf, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 StR 191/15 –, juris Nr. 2). Die Strafbarkeit gemäß § 176 Abs. 1, 26 StGB a.F. tritt deswegen hinter derjenigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. zurück.

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Der Senat schließt sich den Ausführungen an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II.2.d) sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei der den Schuldumfang nicht beeinflussenden zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

6

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerReschWerner
Köhlervon Häfen