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BGH·2 StR 17/23·14.02.2023

Einziehung nach §33 BtMG: Konkretisierung von Art und Menge und Zurückverweisung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung / VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als die Einziehungsanordnung des Landgerichts nicht hinreichend bestimmt war. Für Betäubungsmittel muss der Urteilstenor Art und Menge der einzuziehenden Substanzen ausweisen; fehlende Individualisierung führt zur Aufhebung. Fehlen Angaben im Tenor für Utensilien oder Mobiltelefone, ist neu zu entscheiden; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten zu erstrecken.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnung insoweit konkretisiert bzw. aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehungsanordnung nach § 33 Abs. 2 BtMG ist im Urteilstenor so zu bezeichnen, dass Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde klar ersichtlich sind.

2

Enthält der Tenor die erforderlichen Angaben nicht, kann der Bundesgerichtshof den Ausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Umfang der Urteilsgründe neu fassen, soweit die Feststellungen die Bestimmung ermöglichen.

3

Sind Gegenstände (z. B. Betäubungsmittelutensilien oder Mobiltelefone) weder im Tenor noch in den Urteilsgründen individualisiert oder bleibt ihre Zuordnung unklar, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über die Einziehung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen der Einziehung ihre Personen betreffen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 33 Abs. 2 BtMG§ 354 Abs. 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Fulda, 23. September 2022, Az: 6 KLs - 151 Js 12183/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. September 2022, im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft,

a) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 638,13 Gramm Marihuana, 4,77 Gramm Cannabisharz, 809,60 Gramm Amphetamin, 33,27 Gramm Kokain und 176,30 Gramm MDMA eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung der unter verschiedenen Asservatennummern aufgeführten „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“ und näher bezeichneter sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14, juris Rn. 3 mwN).

4

a) Da die erforderlichen Angaben hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst.

5

b) Die „Betäubungsmittelutensilien“, die ebenfalls im Urteilstenor nicht näher bezeichnet sind, sind auch in den Urteilsgründen nicht individualisiert. Hinsichtlich der nach dem Urteilstenor unter fünf Asservatennummern sichergestellten Mobiltelefone ist – auch unter Heranziehung der Urteilsgründe – nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um die vier mit verschiedenen Herstellernamen bezeichneten sichergestellten Mobiltelefone handelt. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben; über sie ist neu zu befinden.

6

c) Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 474/14, juris Rn. 7 mwN).

FrankeEschelbachMeyberg
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