Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Er rügte, sein Revisionsvortrag sei nicht berücksichtigt worden. Der BGH verwarf die Rüge als unbegründet, da der Senat Vortrag und Gegenerklärung berücksichtigt hatte und keine Gehörsverletzung oder überwiegende Zweifel an der Beweiswürdigung vorlagen; die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Verurteilten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht übergangen oder Verfahrensstoff verwertet worden ist, zu dem der Betroffene nicht gehört wurde.
Bei einer letztinstanzlichen Zurückweisung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine schriftliche Begründung nicht erforderlich.
Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung des Revisionsvortrags; abweichende Auffassungen des Beschwerdeführers rechtfertigen allein die Rüge nicht.
Eine Kostenlastentscheidung bei Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. August 2022, Az: 2 StR 112/22
vorgehend LG Kassel, 9. November 2021, Az: 4725 Js 32155/20 - 1 KLs
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner mit Schriftsatz vom 5. September 2022 eingelegten Anhörungsrüge (§ 356a StPO), die er darauf stützt, dass der Senat seinen Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen haben könne, in denen dargelegt sei, dass das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Aussage-gegen-Aussage Konstellationen“ und sonstigen Fällen mit „problematischer Beweislage“ nicht in Einklang stehe.
II.
Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung – beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.
Einer Begründung der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, Rn. 6). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend dargetan hat, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Konstellation, in der gesteigerte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer insoweit anderer Auffassung ist, kann die Anhörungsrüge nicht begründen, denn sie dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
| Franke | Grube | Lutz | |||
| Meyberg | Schmidt |