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BGH·2 ARs 475/22·13.04.2023

Verbindung strafrechtlicher Verfahren: Karlsruhe (Strafrichter) mit Schweinfurt (Schöffengericht)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH verbindet auf Vorlage das beim Amtsgericht Karlsruhe anhängige Strafverfahren mit dem beim Amtsgericht Schöffengericht Schweinfurt rechtshängigem Verfahren und ordnet die Übernahme an. Streitgegenstand ist die prozessuale Verbindung nach den Vorschriften der StPO. Die Entscheidung stützt sich auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 und bestätigt, dass das noch nicht eröffnete Hauptverfahren einer Verbindung nicht entgegensteht. Die Verbindung dient der umfassenden Aufklärung und Aburteilung.

Ausgang: Verbindung des beim Amtsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahrens mit dem in Schweinfurt rechtshängigen Verfahren angeordnet (Übernahme angeordnet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung mehrerer Strafverfahren nach den Vorschriften der StPO ist möglich, wenn dies zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

2

Für die Entscheidung über die Übernahme eines Verfahrens ist die Zustimmung des übernehmenden Gerichts maßgeblich; das übernehmende Gericht kann die Übernahme erklären.

3

Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über eine Verbindungsfrage folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.

4

Der Umstand, dass in einem der zu verbindenden Verfahren das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, schließt eine Verbindung der Verfahren nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Tenor

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

ApplMeybergSchmidt
ZengGrube