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BGH·2 ARs 143/25·09.04.2025

Verbindung eines beim AG anhängigen Verfahrens mit einem beim LG Hamburg rechtshängigen Verfahren

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensverbindungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lübeck anhängige Verfahren wurde dem beim Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahren verbunden. Streitpunkt war, ob eine Verbindung nach den Vorschriften der StPO möglich ist, obwohl im Amtsgericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war. Der BGH erklärte seine Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 StPO und ordnete die Verbindung gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 StPO an, da die Zusammenfassung zur umfassenden Aufklärung sachdienlich ist.

Ausgang: Die Verbindung des beim AG Lübeck anhängigen Verfahrens mit dem beim LG Hamburg rechtshängigen Verfahren wurde angeordnet (Antrag bzw. Übernahme stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Verbindung von Verfahren, wenn Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken beteiligt sind.

2

Die Verbindung eines beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens zu einem beim Landgericht rechtshängigen Verfahren ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Amtsgericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist.

3

Eine Verbindung nach §§ 2 Abs. 1, 3 StPO ist anzuordnen, wenn sie zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich erscheint.

4

Für die Anordnung der Verbindung ist maßgeblich, dass das aufnehmende Gericht die Übernahme erklärt und eine sachdienliche Verfahrensführung zu erwarten ist; die Zustimmung der Staatsanwaltschaften kann die Entscheidung unterstützen, ist aber nicht alleinig maßgeblich.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren 93 Ls 713 Js 49352/22 wird zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Hamburg rechtshängigen Verfahren 601 KLs 4/25 – 6151 Js 1/21 (6200) verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht – große Strafkammer – Hamburg, das am 19. März 2025 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) und das Landgericht Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Hamburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 – 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom 13. April 2023 – 2 ARs 475/22, Rn. 4). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

MengesGrubeZimmermann
ZengSchmidt