Aufhebung des Abgabebeschlusses nach § 42 Abs. 3 JGG wegen Verfahrens- und Zuständigkeitsmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen einen Jugendlichen; das Amtsgericht Gießen gab das Verfahren per Beschluss an das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) ab. Der BGH hob den Abgabebeschluss auf und stellte fest, dass das Amtsgericht Gießen für Verhandlung und Entscheidung weiterhin zuständig ist. Die Abgabe war mangels Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, unklarer Wohnsitzfeststellung und fehlender Darstellung der pflichtgemäßen Ermessensausübung rechtswidrig.
Ausgang: Abgabebeschluss des Amtsgerichts Gießen aufgehoben; Amtsgericht Gießen bleibt für Verhandlung und Entscheidung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ist nicht ohne weiteres zulässig, solange über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden ist.
Zur Tragfähigkeit einer Abgabeentscheidung gehört die hinreichende Feststellung, dass der Wohnsitz des Angeklagten tatsächlich im Bezirk des Übernahmegerichts liegt.
Die Abgabeentscheidung ist eine pflichtgemäße Ermessenentscheidung; das abgebende Gericht muss erkennen lassen, dass es sein Ermessen bewusst und unter Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ausgeübt hat.
Eine Abgabe kann unzweckmäßig und damit nicht zu halten sein, wenn Tatsachen oder Bedenken des Übernahmegerichts gegen eine sinnvolle Fortführung des Verfahrens dort sprechen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengerichts ‒ Gießen vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Gießen und Ellwangen (Jagst) streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
I.
Die Staatsanwaltschaft Gießen hat am 27. August 2023 beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Gießen Anklage gegen den vormals in L. wohnhaften Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben. Das Amtsgericht Gießen hat – ohne zuvor über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2023 beschlossen, das Verfahren gemäß „§ 42 Abs. 3“ JGG an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ellwangen (Jagst) abzugeben. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, dass der „Angeklagte“ seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Dem vorangegangen war eine Mitteilung des Verteidigers, wonach der Angeschuldigte „bis auf Weiteres“ „im C. “ aufgenommen worden sei.
Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) hat Bedenken gegen die Übernahme des Verfahrens und hat die Sache mit Beschluss vom 3. November 2023 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Gießen (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Amtsgericht Gießen zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 5. Dezember 2023 u.a. ausgeführt:
„Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 – 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 [1836]; vom 18. Dezember 2013 – 2 ARs 432/13, juris Rn. 1).
Im Übrigen steht nicht fest, ob der Wohnsitz des Angeklagten im Amtsgerichtsbezirk Ellwangen/Jagst liegt. C. befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim (vgl. https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/gericht?ang=zivil&plzort=97993).
Abgesehen davon hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht Gießen die Abgabe an das Amtsgericht Ellwangen/Jagst allein mit dem Umstand begründet hat, dass der Angeklagte nunmehr im dortigen Bezirk wohne. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Gießen bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, juris Rn. 6).
Im Übrigen ist eine Abgabe des Verfahrens auch unzweckmäßig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen/Jagst vom 3. November 2023 verwiesen (SA S. 63 f.).“
Dem tritt der Senat bei.
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