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BGH·2 ARs 210/24·17.07.2024

Abgabebeschluss nach § 42 Abs. 3 JGG aufgehoben – Zuständigkeit beim AG Kelheim

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Jugendschöffengerichte streiten um die Zuständigkeit einer Jugendstrafsache nach Wohnsitzverlagerung der Angeschuldigten. Das Amtsgericht Kelheim hatte die Sache an Bad Schwalbach abgegeben; der BGH hebt diesen Beschluss auf. Die Abgabe war unzulässig, weil über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden war und das Ermessen des Gerichts nicht erkennbar ausgeübt wurde. Das Verfahren verbleibt beim Amtsgericht Kelheim.

Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung des Abgabebeschlusses des AG Kelheim wird stattgegeben; das Verfahren verbleibt beim AG Kelheim.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe einer Jugendstrafsache nach § 42 Abs. 3 JGG ist bereits dann zu bedenken, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden ist und demgemäß eine weitergehende Prüfung der Zuständigkeit geboten ist.

2

Eine Abgabeentscheidung nach § 42 Abs. 3 JGG erfordert die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens; der Abgabebeschluss muss erkennen lassen, dass das Gericht sein Ermessen geprüft und begründet hat.

3

Allein der Umstand, dass die Angeschuldigten in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen sind, rechtfertigt nicht ohne weitere Abwägung und Begründung zwingend die Abgabe der Sache.

4

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig zu entscheiden, wenn die beteiligten Amtsgerichte verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Kelheim vom 26. Mai 2023 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

1

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Kelheim und Wiesbaden streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I.

2

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat am 7. November 2022 Anklage beim Amtsgericht Kelheim – Jugendschöffengericht – gegen die damals beide in Abensberg wohnhaften Angeschuldigten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erhoben.

3

Nachdem das Amtsgericht Kelheim mit Verfügung vom 14. April 2023 die Akten an die Staatsanwaltschaft Regensburg mit der Bitte zurückgesandt hatte, den Anklagesatz in verschiedenen Punkten zu überprüfen, reichte die Staatsanwaltschaft unter dem 19. Mai 2023 eine neue Fassung der Anklageschrift ein. Zugleich teilte sie mit, dass die beiden Angeschuldigten bereits am 18. Februar 2023 nach Taunusstein verzogen waren.

4

Mit Beschluss vom 26. Mai 2023 gab das Amtsgericht Kelheim das Verfahren „gemäß § 42 Abs. 3 JGG“ an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Bad Schwalbach ab. In der Folgezeit befand sich die Akte für mehrere Monate bei der für dieses Amtsgericht zuständigen Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die das Verfahren an das für Taunusstein zuständige Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wiesbaden übersandte. Nachdem die Akte am 2. Januar 2024 dort eingegangen war, ergab eine entsprechende Abfrage, dass die Angeschuldigte H. schon am 22. August 2023 nach Kelheim und der Angeschuldigte E. bereits am 1. September 2023 nach Furth im Wald verzogen war. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 sandte das Amtsgericht Wiesbaden die Akten daraufhin zurück an das Amtsgericht Kelheim mit der Bitte, den Abgabebeschluss aufzuheben. Dies lehnte das Amtsgericht Kelheim mit Verfügungen vom 9. und 22. Februar 2024 ab. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Sache sodann mit Beschluss vom 23. Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kelheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg) und des Amtsgerichts Wiesbaden (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

6

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 26. Mai 2023 ist aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Amtsgericht Kelheim zuständig. Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 – 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834, 1836 und vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 473/23, Rn. 6 mwN).

7

Unbeschadet dessen, dass nicht feststeht, ob der Wohnsitz der Angeschuldigten im Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden bzw. Bad Schwalbach liegt, hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht Kelheim die Abgabe allein mit dem Umstand begründet hat, dass die Angeschuldigten nunmehr im dortigen Bezirk wohnen. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Kelheim bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, Rn. 6).

MengesGrubeZimmermann
ZengSchmidt