Auslieferungssache: Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungs- und Aufenthaltsortermittlungsmaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des OLG Brandenburg zur Anordnung von Telekommunikationsüberwachung und zur Ermittlung des Aufenthaltsorts in einer Auslieferungssache. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Auslieferungssachen der Anfechtung entzieht. Das OLG habe zudem Annexkompetenz für solche Sicherungsmaßnahmen; verfassungsrechtliche Einwände gegen § 13 IRG teilt der Senat nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss über TKÜ und Ortsermittlung in Auslieferungssache als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG unanfechtbar.
Die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG umfasst als Annexkompetenz auch die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts zur Sicherung der Auslieferung.
Die Unanfechtbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG erstreckt sich auf alle Entscheidungen im Auslieferungsverfahren, nicht nur auf solche über die Zulässigkeit der Auslieferung oder Auslieferungshaftbefehle.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Unanfechtbarkeit rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine verfassungskonforme Auslegung, die eine Rechtsbeschwerde zum BGH zuließe, wenn Wortlaut und erkennbarer Gesetzgeberwille dem entgegenstehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2021 – Az. 2 AR 27/21 (S) – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. August 2023 nicht abgeholfen hat, war als unzulässig zu verwerfen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in einer Auslieferungssache unanfechtbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG).
Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG normierte sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen erfasst nicht nur Entscheidungen über die Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls, sondern erstreckt sich als Annexkompetenz auch auf die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung (OLG Bremen, Beschluss vom 9. November 2018 – 1 AuslA 33/18, juris Rn. 7 ff. mwN; Böhm, NStZ 2019, 256, 258; BeckOK-StPO/Graf, 50. Ed., § 100a Rn. 104). Auch solche Annexentscheidungen sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG der Anfechtung entzogen.
Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG geregelte Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die für alle Entscheidungen im Auslieferungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1987 – 2 ARs 254/87, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 1), beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/1338, S. 47, vgl. auch BT-Drucks. 14/8527, S. 44 zu § 7 IStGHG). Gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG werden im Schrifttum im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (König/Voigt, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 13 IRG Rn. 158; Leipold/Lochmann, ZRP 2018, 43, 45; Pieronczyk, AnwBl. Online 2019, 362, 367; Schierholt, in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 13 Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, IRG, § 13 Rn. 15 ff.), die der Senat nicht teilt. Die dort teilweise vorgeschlagene „verfassungskonforme Auslegung“, die dazu führen soll, über § 77 Abs. 1 IRG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen (Vogel/Burchard, aaO, Rn. 17; zustimmend König/Voigt, aaO), ist verfassungsrechtlich nicht geboten und scheidet im Übrigen im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen aus (zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 93; vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 93 f.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl., Art. 20 Rn. 68 mwN).
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