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BGH·2 ARs 397/25·08.10.2025

Beschwerden gegen OLG-Entscheidungen in Überstellungsverfahren unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtÜberstellungsverfahren (IStGHG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen OLG-Beschlüsse, die Durchsuchung, Beschlagnahme, Überstellungshaft und die Zulässigkeit der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet haben. Der BGH verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren und damit verbundene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach dem IStGHG der Anfechtung entzogen sind. Eine entgegengesetzte Auslegung über § 72 IStGHG i.V.m. § 304 StPO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerden gegen OLG-Beschlüsse in Überstellungsverfahren als unzulässig verworfen (Anfechtung nach IStGHG ausgeschlossen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG unanfechtbar.

2

Anordnungen von Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen eines Überstellungsverfahrens sind nach § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

3

Auch die auf § 52 Abs. 4 IStGHG gestützte Beschlagnahme ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG nicht anfechtbar.

4

Eine entsprechende Anwendung von § 72 IStGHG in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zur Eröffnung der Beschwerde beim Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen; Wortlaut und gesetzgeberischer Wille sprechen dagegen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG; § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG; § 52 Abs. 4 IStGHG; § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG§ 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. August 2025, Az: 2 OAus 31/25, Beschluss

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Juli 2025, Az: 2 OAus 31/25

Tenor

Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2025 und 7. August 2025 ‒ Az.: 2 OAus 31/25 ‒ werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es mit Beschluss vom 7. August 2025 die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

2

Mit seinen Beschwerden vom 28. Juli 2025 und 11. August 2025 wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen.

II.

3

Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

4

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).

MengesGrube
Meyberg