Jugendstrafverfahren: Vermeidung wiederholter Abgaben
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Moers beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit, nachdem die Sache nach Abgabe an das Amtsgericht Essen zurückgegeben worden war. Streitpunkt war, ob die Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG zweckmäßig ist. Der BGH hob den Abgabebeschluss auf und bestätigte die Zuständigkeit des AG Moers. Begründet wurde dies mit der längeren Verfahrensbindung von Moers und dem wiederholten Aufenthaltswechsel des Beschuldigten, wodurch wiederholte Abgaben vermieden werden sollen.
Ausgang: Abgabebeschluss aufgehoben; Antrag des Amtsgerichts Moers, die Zuständigkeit aufrechtzuerhalten, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Bestimmung der Zuständigkeit, wenn beteiligte Amtsgerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ist aufzuheben, wenn sie nicht zweckmäßig ist, insbesondere wenn das bisher zuständige Gericht bereits länger mit dem Verfahren befasst war und bei dem Beschuldigten wiederholte Aufenthaltswechsel die Gefahr wiederholter Abgaben begründen.
Bei wiederholtem Wechsel des Aufenthaltsorts des Beschuldigten kann es zur Vermeidung wiederholter Verfahrensabgaben geboten sein, die Zuständigkeit beim bisherigen Gericht aufrechtzuerhalten.
Die vorläufige Einstellung nach § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts berührt nicht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des bisher verfahrensbearbeitenden Gerichts zu bestätigen, wenn der Aufenthaltsort erneut unklar wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Moers vom 9. April 2014 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig.
Gründe
Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers gerichteten Anklageschriften Vergehen der Leistungserschleichung an verschiedenen Orten zur Last. Das Amtsgericht Moers hat das Verfahren zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in Essen bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Essen abgegeben. Die anschließende Aufenthaltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in Essen aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgericht Essen hat die Sache deshalb an das Amtsgericht Moers zurückgegeben. Das Amtsgericht Moers beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberstes Gericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte Moers und Essen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das Amtsgericht Moers an das Amtsgericht Essen nicht zweckmäßig ist. Es ist bereits längere Zeit mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholter Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers aufrechterhalten bleibt.
| Appl | Krehl | Zeng | |||
| Schmitt | Eschelbach |