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BGH·2 ARs 255/23·01.08.2023

Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG aufgehoben – Offenburg weiterhin zuständig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Offenburg hatte ein seit 2021 anhängiges Jugendstrafverfahren ohne nähere Begründung an das Amtsgericht Ellwangen abgegeben. Der BGH hebt den Abgabebeschluss auf und stellt fest, dass Offenburg weiterhin zuständig ist. Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG erfordert eine sachliche, nachvollziehbare Interessenabwägung; bloße Verzögerungsgefahren und fehlende Verfahrensvorteile sprechen gegen eine Abgabe.

Ausgang: Abgabebeschluss aufgehoben; Amtsgericht Offenburg bleibt für die Verhandlung und Entscheidung zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens an ein anderes Jugendgericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG steht im pflichtgemäß ausgeübten Ermessen und bedarf einer erkennbaren, sachlichen Begründung.

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Eine Abgabe ist nur zulässig, wenn sie zweckmäßig ist; sie darf nicht erfolgen, wenn sie keine sachlichen Verfahrensvorteile bringt oder nur zu Verzögerungen führt.

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Bei der Zweckmäßigkeitsabwägung sind insbesondere die Vertrautheit des bisherigen Gerichts mit dem Verfahren, die Belastungen durch Anreisen von Zeugen und Verteidigern sowie die voraussichtliche Verfügbarkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.

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Ein Abgabebeschluss, der keine nähere Sachbegründung enthält, ist unzureichend, da die Gründe für den Ermessensgebrauch und die Abwägung der betroffenen Interessen ersichtlich sein müssen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Offenburg vom 19. April 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Die Jugendschöffenrichter der Amtsgerichte Offenburg und Ellwangen streiten über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

2

1. Die Staatsanwaltschaft Offenburg hat gegen den heute 21-jährigen am 24. Juni und am 27. Juli 2020 Anklagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln erhoben. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Offenburg hat beide Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 1. April 2021 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zu einem für den 25. Oktober 2021 anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Angeklagte nicht erschienen, die Ladung für einen neuen Hauptverhandlungstermin am 10. Oktober 2022 konnte nicht zugestellt werden. Nach Bekanntwerden einer neuen Meldeanschrift in B. hat das Amtsgericht Offenburg das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Offenburg durch Beschluss vom 19. April 2023 ohne weitere Begründung an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ellwangen (Jagst) abgegeben. Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 9. Mai 2023 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Offenburg (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

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3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Offenburg zuständig.

5

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen nicht vor.

6

Der nicht mit einer näheren Begründung versehene Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich die Jugendrichterin bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2023 – 2 ARs 25/23 mwN).

7

Abgesehen davon, dass schon unklar ist, ob der Angeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Offenburg nicht bereits vor der Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 – 2 ARs 257/09 und vom 13. März 2018 – 2 ARs 70/18) kommt eine Abgabe des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Hingegen ist von einer Abgabe abzusehen, wenn diese – wie hier – keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt.

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Die Jugendschöffenrichterin in Offenburg, wo das Verfahren seit bereits drei Jahren anhängig ist, ist bereits mit der Sache vertraut, während der Jugendschöffenrichter in Ellwangen sich zunächst noch einarbeiten müsste. Zudem müssten nicht nur mehrere Zeugen sondern auch der Pflichtverteidiger aus L. statt nach Offenburg in das wesentlich weiter entfernte Ellwangen anreisen. Schließlich erscheint es angesichts der häufigen Ortswechsel des mittlerweile erwachsenen Angeklagten ohnehin nicht gesichert, ob er sich derzeit – und gegebenenfalls wie lange noch – im Amtsgerichtsbezirk Ellwangen aufhält. Zur Vermeidung wiederholter Abgaben ist es daher zweckmäßig, das Verfahren in der Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg zu belassen.

ApplMeybergSchmidt
ZengGrube