BGH: Aufhebung eines Abgabebeschlusses nach § 42 Abs. 3 JGG – Salzgitter zuständig
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage in einer Jugendstrafsache, das AG Salzgitter eröffnete das Hauptverfahren und gab das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das AG Rinteln ab, nachdem der Angeklagte umgezogen war. Das AG Rinteln legte die Zuständigkeitsfrage dem BGH vor. Der BGH hob den Abgabebeschluss auf und stellte fest, dass Salzgitter zuständig bleibt, weil die Abgabe nicht hinreichend begründet war und keine sachlichen Vorteile, sondern nur Verzögerungen und erhöhte Belastungen für Verfahrensbeteiligte bewirkte.
Ausgang: Abgabebeschluss des AG Salzgitter aufgehoben; Salzgitter bleibt für die Verhandlung und Entscheidung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugendgerichten, die zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehören, entscheidet der Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht.
Eine Entscheidung über die Abgabe eines Jugendverfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG steht im pflichtgemäßen Ermessen und erfordert eine nachvollziehbare, sachliche Begründung.
Eine Abgabe des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist; ist sie mit keiner sachlichen Vorteilhaftigkeit verbunden und führt sie lediglich zu Verzögerungen, ist von einer Abgabe abzusehen.
Bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit sind die Vertrautheit des abgebenden Gerichts mit dem Verfahren, die Verfahrensökonomie und die Belastungen der Beteiligten (z. B. Anreisewege) zu berücksichtigen.
Ein Abgabebeschluss, der keine hinreichende sachliche Begründung erkennen lässt, ist aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Salzgitter vom 5. Januar 2023 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Die Jugendschöffenrichter der Amtsgerichte Salzgitter und Rinteln streiten über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 23. August 2022 beim Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Salzgitter Anklage wegen Vergewaltigung in vier Fällen erhoben. Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Beschluss vom 8. November 2022 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 hat es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig ohne weitere Begründung an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rinteln abgegeben, nachdem der Angeklagte zum 31. Dezember 2022 in den dortigen Bezirk verzogen war. Das Amtsgericht Rinteln hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 23. Januar 2023 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Salzgitter und Rinteln in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Salzgitter zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen nicht vor.
Der nicht mit einer näheren Begründung versehene Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21 mwN).
Eine Abgabe des Verfahrens kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Hingegen ist von einer Abgabe abzusehen, wenn diese – wie hier – keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt. Der Jugendschöffenrichter in Salzgitter hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist mit der Sache vertraut, während der Jugendschöffenrichter in Rinteln sich zunächst noch einarbeiten müsste. Zudem hätten die aus Hildesheim bzw. näherer Umgebung stammenden Verteidiger, Nebenklägervertreterin und mehrere Zeugen nach Rinteln einen doppelt so langen Anreiseweg wie nach Salzgitter, einzig der die Tat bestreitende Angeklagte würde von einer kürzeren Anreise profitieren.
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