Wiedereinsetzung nach Rechtskraft verworfen – Ausnahme für §356a StPO
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um verspätet Verfahrensrügen in der Revision vorzubringen; er machte verzögerte Akteneinsicht geltend. Das BGH hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil eine Wiedereinsetzung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht möglich ist. Lediglich die Nachholung rechtlichen Gehörs nach §356a StPO bleibt hiervon ausgenommen. Zudem wurde gerügt, dass die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden ist.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht möglich; hiervon ausgenommen ist nur die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO.
Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist, dass die versäumte Handlung innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wird.
Die bloße Behauptung verzögerter Akteneinsicht oder die Rüge, der Pflichtverteidiger habe Einsicht verweigert, macht einen Wiedereinsetzungsantrag nicht ohne Weiteres zulässig, wenn die materiell-prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag kann vom Gericht als solcher verworfen und dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hof, 1. August 2008, Az: 33 Js 9192/07 1 Ks
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Hof vom 1. August 2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen geführt wurde, durch Beschluss vom 17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 19. September 2022 beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um „seine Verfahrensrügen“ anzubringen. Dies sei ihm bislang nicht möglich gewesen, weil er „seine komplette Akte“ erst am 14. September 2022 zur Verfügung gestellt bekommen habe. Von seinem Pflichtverteidiger sei ihm im Erkenntnisverfahren und während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist die Einsichtnahme in die Akte verweigert worden.
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20 Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18). Darüber hinaus hat der Verurteilte die versäumte Handlung, die Verfahrensrügen anzubringen, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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