Anrechnungsentscheidung bei Anordnung eines zeitlich begrenzten Hausarrests entbehrlich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Unterlassen einer Anrechnungsentscheidung für einen in Litauen angeordneten, durch elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass die konkrete Ausgestaltung des Eingriffs nicht so belastend war, dass eine Anrechnung auf die verhängte Jugendstrafe erforderlich gewesen wäre. Das Unterlassen einer förmlichen Anrechnung begründet hier keinen Rechtsfehler.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Unterlassen einer Anrechnungsentscheidung stellt keinen Rechtsfehler dar
Abstrakte Rechtssätze
Eine förmliche Anrechnungsentscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist nicht erforderlich, wenn eine zeitlich begrenzte, elektronisch überwachte Maßnahme der Beschränkung der Bewegungsfreiheit in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend ist, dass eine Anrechnung geboten erscheint.
Für die Frage der Anrechnung ist die Intensität des Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit maßgeblich; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Vollstreckung und nicht allein die formale Einordnung der Maßnahme.
Das Unterlassen einer Anrechnungsentscheidung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn der Freiheitsentzug objektiv eine derart einschneidende Belastung darstellt, dass seine Anrechnung erforderlich gewesen wäre.
Bei im Ausland vollstreckten Maßnahmen (z. B. im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls) sind die konkreten Vollstreckungsmodalitäten, etwa elektronische Überwachung, bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Freiheitsentzugs und damit der Notwendigkeit einer Anrechnung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 6. November 2017, Az: 2 KLs 15 Js 9701/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU).
Graf Jäger Bellay RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrundurlaubsbedingter Abwesenheitan einer Unterschrift gehindert. Cirener Graf