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BGH·1 StR 364/24·27.05.2025

Steuerhinterziehung: Strafbarkeit von Fondsmanagern im Zusammenhang mit sog. "Cum-Ex-Geschäften"

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wegen Cum‑Ex‑Steuerhinterziehung ein. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung des Angekl. G. 1:1 auf die Strafe an. Er qualifiziert sowohl Auslieferungshaft als auch anschließenden Hausarrest als anrechnungsfähig nach §51 StGB. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Bonn überwiegend als unbegründet verworfen; ausländische Freiheitsentziehung 1:1 angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsentziehungen im Ausland, einschließlich Auslieferungshaft und anschließendem Hausarrest, sind nach §51 Abs.4 S.2, Abs.3 S.2, Abs.1 StGB im Verhältnis 1:1 auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

3

Der unterlegene Rechtsmittelführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

4

Hausarrest kann als im Sinne des §51 StGB zu berücksichtigende Freiheitsentziehung gelten, sofern er eine substantielle Einschränkung der persönlichen Freiheit bewirkt.

Relevante Normen
§ 370 AO§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 1. Februar 2024, Az: 29 KLs 1/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten G. in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Neben der am 22. und 23. Juni 2020 vollzogenen Auslieferungshaft ist auch der im Anschluss bis zur Auslieferung des Angeklagten G. an die Bundesrepublik Deutschland am 16. Juli 2020 in Frankreich erlittene „Hausarrest“ (UA S. 109) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 65/18; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 64 ff. und vom 25. November 1997 – 1 StR 465/97), um jede Belastung des Angeklagten G. auszuschließen.

Jäger Fischer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler