Themis
Anmelden
BGH·1 StR 551/11·24.01.2012

Steuerstrafverfahren: Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld wurde verworfen, da keine zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ersichtlich waren. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Gesamtverfahrensdauer von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden war. Eine darüber hinausgehende Kompensation war nicht erforderlich, weil das LG die Dauer strafmildernd berücksichtigt hatte und keine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten vorlag.

Ausgang: Revision der Angeklagten verworfen; zugleich Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ohne weitergehende Kompensation

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesamtverfahrensdauer ist rechtsstaatswidrig verzögert, wenn sie trotz Berücksichtigung von Komplexität und besonderen Verfahrensumständen objektiv unverhältnismäßig lang ist.

2

Ist bei revisionsrechtlicher Prüfung kein zu Lasten der Angeklagten wirkender Rechtsfehler erkennbar, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

3

Die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann zur Entschädigung ausreichen, wenn das Gericht die Verzögerung bereits strafmildernd berücksichtigt hat und keine besondere zusätzliche Belastung der Angeklagten besteht.

4

Die Schwere oder Komplexität der Tatvorwürfe rechtfertigt nicht automatisch eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer; vielmehr sind die konkreten Verfahrensbesonderheiten auf ihre Rechtfertigungswirkung zu prüfen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 9 KLs 17/09 - 56 Js 1294/09

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt haben.

2

Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Komplexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.

3

Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange Gesamtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.

NackElfJäger
WahlGraf