Themis
Anmelden
BGH·1 StR 515/17·07.11.2017

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG verurteilt worden. Das Landgericht verwendete bei der Strafzumessung irrtümlich den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG für die Höchstsstrafe. Der BGH hob das Urteil auf, da der maßgebliche Strafrahmen nach der für die Verurteilung relevanten Norm zu bestimmen ist, und verwies das Verfahren zurück. Die ergänzenden Feststellungen bleiben unbeanstandet.

Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Landgerichtsstrafkammer zurückverwiesen wegen fehlerhafter Bestimmung des Strafrahmens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der für den Schuldspruch maßgebliche Strafrahmen derjenigen Vorschrift zugrunde zu legen, aus der sich die konkrete Qualifikation der Tat ergibt.

2

Eine Vorschrift, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz die Anwendung einer anderen Vorschrift verdrängt, kann hinsichtlich der Mindest- und Höchststrafen nicht ohne Weiteres durch die verdrängte Vorschrift ersetzt werden.

3

Verwendet das erstinstanzliche Gericht einen nicht zutreffenden Strafrahmen, ist nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des richtigen Rahmens eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Ergänzende und von dem Rechtsfehler nicht betroffene Feststellungen des Tatbestandes und der schuldangemessenen Umstände bleiben in der Regel bestehen und sind für das Revisionsgericht beachtlich.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 29a Abs 1 BtMG§ 30 Abs 1 BtMG§ 30a Abs 3 BtMG§ 30a Abs. 3 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG§ 30 Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Weiden, 19. Juni 2017, Az: 1 KLs 23 Js 10553/15 (3)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 19. Juni 2017 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. Mai 2016 wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (1 StR 499/16) dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Das Landgericht ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einem unzutreffenden Strafrahmen von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen.

3

Das Landgericht nimmt mit zutreffenden Erwägungen (UA S. 12) nach umfassender Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 3 BtMG an. Im Ausgangspunkt richtig hat das Landgericht als Folge davon auch gesehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestand des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1 und vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82). Rechtsfehlerhaft wird jedoch vom Landgericht für die Bestimmung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99 und vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13 und vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 StR 604/16; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

4

Nachdem das Landgericht sich bei der konkreten Strafbemessung ausdrücklich am Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei bis fünfzehn Jahren orientiert hat (UA S. 23), kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

5

2. Auch die vom Landgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.

6

3. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.RaumCirener
RaumJägerBär