Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung: Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen zehnfacher Umsatzsteuerhinterziehung, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten bildete. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass bei gleichgerichteten Taten die Einbeziehung von Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe naheliegt und die Nichterwähnung der Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 StGB nicht stets rechtsfehlerhaft ist. Zur Verfahrensrüge wegen Nichtübersetzung hätte die Staatsanwaltschaft Angaben zur Sprachverwendung des Angeklagten machen sollen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanwendung der Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den Umständen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegenüber dem Bestehenlassen von Geldstrafen als schwereres Übel erscheinen kann.
Sind sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und liegt daher die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahe, so ist es nicht stets rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht gesondert darlegt, warum es von der Ausnahme des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch macht.
Bei der Strafzumessung sind für den Angeklagten sprechende Umstände (z. B. fehlende Vorstrafen, lange zurückliegende Taten) zu würdigen; das Unterlassen einer zusätzlichen Erörterung, ob eine noch mildere, gegebenenfalls zur Bewährung aussetzbare Strafe in Betracht kommt, ist nicht fehlerhaft, sofern die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.
Bei einer Verfahrensrüge wegen fehlender Übersetzung der Anklage ist zweckmäßig darzulegen, ob und in welchem Umfang sich der Angeklagte in der Verhandlungssprache eingelassen hat; entsprechende Feststellungen oder Hinweise in den Verfahrensakten erleichtern die Überprüfung der Rüge.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 11. März 2010, Az: 5/29 KLs 7860 Js 220048/03 (12/09), Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. September 2010 bemerkt der Senat:
1. Angesichts der durch die zehn - innerhalb eines Zeitraums von fast anderthalb Jahren begangenen - Taten hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt nahezu 240.000 Euro ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob statt der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten eine noch niedrigere Strafe hätte schuldangemessen sein können, deren Vollstreckung möglicherweise zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Zudem hat das Landgericht die im Wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (seine sonstige Unbestraftheit und das lange Zurückliegen der Taten) im Rahmen der Strafzumessung bedacht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 StR 392/02).
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie neun Geldstrafen gebildet worden. Es stellt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht hierbei nicht dargelegt hat, warum es von der durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar bedarf die Nichtanwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem Bestehenlassen der Geldstrafen schwerere Übel erscheint. Anders verhält es sich aber, wenn sich - wie hier - sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6).
2. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK nicht in die serbokroatische Sprache übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in deutscher Sprache abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am angegriffenen Urteil beteiligten Richter wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 1 StR 207/03; ferner BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander