Steuerstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
In einem Steuerstrafverfahren legten die Angeklagten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergab. Die Kammer hatte die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt, die Strafen zur Bewährung ausgesetzt und einen erheblichen Vollstreckungsabschlag gewährt, der die Verzögerung kompensiert.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet abgewiesen; Überlange Verfahrensdauer bei Strafzumessung und hoher Vollstreckungsabschlag berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei überlanger Verfahrensdauer darf das Gericht die dadurch entstandene Belastung bei der Strafzumessung sowie bei der Bildung von Einzel- und Gesamtstrafen und bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) berücksichtigen.
Ein außergewöhnlich hoher Vollstreckungsabschlag kann geeignet sein, eine festgestellte erhebliche Verfahrensverzögerung und darüber hinaus geltend gemachte weitere Verzögerungen auszugleichen.
Die Nachprüfung eines Urteils auf Grund von Revisionsrechtfertigungen nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Zurückweisung der Revision, wenn keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Die Verhinderung überlanger Verfahrensdauern fällt zwar auch in die Verantwortung der Justizverwaltung; dies entbindet das Urteil jedoch nicht von der Pflicht, Verzögerungen im Rahmen der Strafzumessung und der Vollstreckungsentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 19. Juli 2011, Az: 618 KLs 5/05 - 5100 Js 109/04
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19).
Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die „überlange Verfahrensdauer“ und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 40 mwN) vermag nicht nur die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhinderung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisionen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgleichen.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger