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BGH·1 StR 47/23·19.04.2023

Revisionsrücknahme nach Senatsentscheidung als gegenstandslos

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte zog ihre Revision nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück; die Rücknahme ging dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Beschluss zu. Der Senat hatte das Urteil des Landgerichts bereits weitgehend aufgehoben; gleichwohl sind die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen bestandskräftig geworden (§ 349 StPO). Die nachträgliche Revisionsrücknahme ist daher gegenstandslos, da die Entscheidung unabänderlich ist.

Ausgang: Die Revisionsrücknahme ist gegenstandslos, weil sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung zugegangen ist; Teile der Entscheidung sind bereits bestandskräftig geworden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist gegenstandslos, wenn sie dem mit der Sache befassten Gericht erst nach dessen Entscheidung zugeht.

2

Ein bereits ergangener Beschluss des Revisionsgerichts, der in den Geschäftsgang gegeben ist, kann die Rechtskraft beziehungsweise Bestandskraft bestimmter Teile des angefochtenen Urteils herbeiführen und ist unabänderlich.

3

Feststellungen zu objektiven Tatumständen werden bestandskräftig, soweit die Revision in Bezug auf diese Feststellungen verworfen wird; eine nachträgliche Rücknahme der Revision hebt die eingetretene Bestandskraft nicht auf (§ 349 Abs. 2, 4 StPO).

4

Eine nachträgliche Verfahrenshandlung der Partei kann die Wirksamkeit einer bereits wirksamen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr berühren, wenn die Entscheidung in den Geschäftsgang gegeben und damit unabänderlich geworden ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. März 2023, Az: 1 StR 47/23, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 27. Oktober 2022, Az: 7 KLs 5 Js 16438/22

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

1. Die Revisionsrücknahme der Angeklagten ist am 12. April 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 bereits mit Beschluss vom 23. März 2023 weitgehend aufgehoben hatte; die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen sind – unter Verwerfung der Revision – indes bestandskräftig geworden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften bereits vor dem 12. April 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gegeben worden.

2

2. Die Rücknahme der Revision ist bereits deswegen gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zugegangen ist. Dieser Beschluss ist unabänderlich; denn er hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeigeführt (BGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16 Rn. 3 und vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).

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