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BGH·1 StR 47/23·23.03.2023

Notwendige Darstellung in Unterbringungsanordnung bei geringfügigen Anlasstaten

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hebt die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB auf, weil das Landgericht die zur Anordnung bei nur geringfügigen Anlasstaten erforderlichen besonderen Umstände nicht hinreichend darlegte. Die Prognose stützt sich lediglich auf die Sachverständigenmeinung ohne konkrete Tatsachenindizien; auch das Brandgeschehen wurde nicht ausreichend belegt. Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und unter Hinzuziehung eines weiteren Gutachters zurückverwiesen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Unterbringungsanordnung stattgegeben; Urteil in diesem Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nur geringfügigen Anlasstaten verlangt § 63 Satz 2 StGB eine besonders umfassende Darlegung der besonderen Umstände, die die schmale Tatsachenbasis ausgleichen.

2

Eine Unterbringungsprognose darf nicht allein durch die bloße Wiederholung eines Sachverständigengutachtens gestützt werden; entscheidungserhebliche Tatsachen müssen konkret benannt und belegt werden.

3

Bei Zweifeln an der Beweislage oder bei unzureichender Tatsachengrundlage ist die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung unter Hinzuziehung weiterer Sachverständiger nach § 246a StPO geboten.

4

Rechtsfehler in der Begründung einer Unterbringungsanordnung berühren nicht automatisch objektive Feststellungen; festgestellte objektive Tatumstände bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO unberührt und wirksam.

5

Bei Brandereignissen ist die Gefährdungsannahme durch das Gericht an die tatsächlichen brandsachverständlichen Feststellungen zu koppeln; bloße Gefährdungsspekulation ohne konkrete Feststellungen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 63 S 1 StGB§ 63 S 2 StGB§ 306a StGB§ 267 StPO§ 63 Abs. 2 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 27. Oktober 2022, Az: 7 KLs 5 Js 16438/22

nachgehend BGH, 19. April 2023, Az: 1 StR 47/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Im Straf- und Sicherungsverfahren hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen und gemäß § 63 Satz 2 StGB ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die außerordentlich belastende Maßregel nachzuvollziehen. Sind die Anlasstaten nur als geringfügig einzuordnen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB noch strengere Darlegungsanforderungen: Die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 Rn. 4 und vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 besondere Umstände 1 Rn. 12; je mwN).

3

2. Daran gemessen begegnet die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung durchgreifenden Bedenken. Nachdem das Landgericht weder ein Inbrandsetzen eines wesentlichen Gebäudeteils hatte feststellen noch sich vom subjektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung, die hier als einzige „erhebliche“ Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB in Betracht gekommen wäre, eine Überzeugung hatte bilden können, hätte es der Darlegung besonderer Umstände im Sinne des § 63 Satz 2 StGB bedurft. Dies hat die Strafkammer jedoch versäumt. Sie hat lediglich die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, dass die Angeklagte, die unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen und dadurch die Allgemeinheit gefährden werde, wiedergegeben (UA S. 59), ohne dies mit Tatsachen zu belegen. Die den fünf Anlasstaten vor- bzw. nachgelagerten Vorfälle erscheinen als ebenso wenig ausreichend gewichtig und lassen vor allem keine Steigerung der Gefährlichkeit bei der nicht vorgeahndeten Angeklagten erkennen. Auch das „zunehmend aggressive und bedrohliche Verhalten“ der Angeklagten in der einstweiligen Unterbringung (UA S. 8, 60) wird nicht präzisiert. Was das Brandgeschehen betrifft, bei welchem lediglich der Duschkopf aus Kunststoff brannte, die Duschkabine durch Flammen beschädigt und das restliche Badezimmer mit einer Rußschicht überzogen war (UA S. 18), so widerspricht die Annahme einer Gefährdung der Bewohner des Mehrfamilienhauses (UA S. 61) den mithilfe eines Brandsachverständigen getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung zu diesem Nachtatgeschehen (UA S. 47 f.), in die das Landgericht die vorübergehende Abwesenheit der Angeklagten eingestellt hat. Da die Badezimmertür geschlossen war, konnte keine erhebliche Menge an Rauchgas austreten.

4

3. Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist die Sache naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu verhandeln. Angesichts der nach ihrem Gewicht die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bei Weitem nicht erfüllenden Anlasstaten (versuchte gefährliche Körperverletzung durch das – vergebliche – Werfen eines Steines, der von einer Balkonbrüstung abprallte; [tätliche] Beleidigungen; Sachbeschädigung) und des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) von einem Jahr erscheint die Sache besonders eilbedürftig.

BellayWimmerAllgayer
FischerLeplow