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BGH·1 StR 420/20·25.11.2020

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Darlegungsanforderungen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose bei geringfügigen Anlasstaten

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBeurteilung der GefährlichkeitsprognoseZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob das Urteil des LG München II zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht. Das Gericht beanstandete die Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB, weil die Anlasstaten geringfügig waren und die Tatsachengrundlage nicht tragfähig war. Allgemeine Hinweise auf erhöhte Kriminalitätsrisiken bei Schizophrenie und unkonkrete Haftverfehlungen genügten nicht; es soll ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden.

Ausgang: Revision des Beschuldigten stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterbringung nach § 63 StGB sind bei nur geringfügigen Anlasstaten gemäß § 63 Satz 2 StGB erhöhte Darlegungsanforderungen zu beachten; besondere Umstände müssen die dünne Tatsachenbasis ausgleichen.

2

Die Gefährlichkeitsprognose muss auf tragfähigen, konkreten Tatsachen beruhen; allgemeine Aussagen über eine erhöhte Kriminalitätsneigung psychischer Erkrankungen genügen nicht zur Begründung der Unterbringung.

3

Allein frühere geringfügige Straftaten und ein unauffälliges Verhalten in Untersuchungshaft begründen nicht die Wahrscheinlichkeit, dass massive Gewaltphantasien umgesetzt werden; aggressive Verfehlungen in Haft müssen im Strengbeweisverfahren nach § 261 StPO festgestellt werden.

4

Bei begründeten revisionsrechtlichen Bedenken an der Prognose ist die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen; gegebenenfalls ist ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen (§ 246a StPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 63 S 2 StGB§ 267 StPO§ 63 Abs. 2 StGB§ 252 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 24. Juli 2020, Az: 46 Js 2300/19 - 1 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 - die Verhängung der Maßregel aufgehoben, da die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig belegt waren und darüber hinaus offenblieb, ob das Landgericht die Maßregel auf eine fehlende Einsichts- oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gestützt hatte. Die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen hat der Senat aufrechterhalten.

2

Das Landgericht hat erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat wiederum Erfolg.

3

1. Zwar hat das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Beschuldigten die Fähigkeit fehlte, das Unrecht der von ihm begangenen Taten einzusehen. Indes begegnet die Gefahrenprognose durchgreifenden Bedenken.

4

a) Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die - außerordentlich belastende - Entscheidung nachzuvollziehen. Sind die Anlasstaten nur als geringfügig einzuordnen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen: Die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 besondere Umstände 1 Rn. 12; vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19 Rn. 9 und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17 Rn. 21).

5

b) Daran gemessen hält die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diese nicht auf tragfähige Tatsachen gestützt:

6

aa) Der Beschuldigte ist nur wegen geringfügiger Delikte (Erschleichen von Leistungen; Besitz von Betäubungsmitteln) mit Geldstrafen vorgeahndet. In dieser Sache befindet er sich seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft bzw. in der einstweiligen Unterbringung; er verhält sich "unauffällig". Allein trug er bei einer Ausführung zum Sachverständigen einen abgebrochenen Besenstiel "für Notfälle" versteckt bei sich (UA S. 42). Damit bleibt offen, aufgrund welcher konkreten Umstände es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die von ihm geäußerten - für sich genommen durchaus massiven - "Gewaltphantasien" umsetzen wird. Auch bei der Anlasstat, die nicht mehr als Verbrechen (§ 252 StGB), gleichwohl immerhin als eine Straftat mit einer erhöhten Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) einzuordnen ist, führte er die Messer nur bei sich, setzte sie aber nicht ein. Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 Rn. 15).

7

bb) Soweit das Landgericht für seine Prognose ergänzend das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungshaft herangezogen hat, sind etwaige aggressive Verfehlungen weder präzise noch im Strengbeweisverfahren zur tatgerichtlichen Überzeugung (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20 Rn. 3) festgestellt.

8

2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem anderen Landgericht zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).

JägerHohoffPernice
BärLeplow