Revision verworfen – Gehörsrüge und Bewertung von Scheinlieferanten im Umsatzsteuerbetrug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen Umsatzsteuerbetrugs ein und rügte u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines Finanzbeamten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Rüge scheitert an Vortragsmängeln und der umfassenden Behandlung des Gesprächs im Urteil; die Würdigung zu Scheinlieferanten und zum unberechtigten Vorsteuerabzug ist rechtsfehlerfrei, ebenso die Zurechnung nicht abgeführter Umsatzsteuerbeträge bei der Strafzumessung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist unbegründet, wenn der Angeklagte substantiiert keine konkreten Tatsachen vorträgt und vorliegende schriftliche Vermerke nicht vorlegt; ein Vortragsmangel nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO steht dem Erfolg der Rüge entgegen.
Behauptungen, die erst in der Revisionsbegründung oder außerhalb eines Hilfsbeweisantrags erhoben werden, genügen nicht, um die Vernehmung eines Zeugen zu erzwingen; das rechtliche Gehör ist nur verletzt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in der Hauptverhandlung substantiiert übergangen wurden.
Bei Feststellung von Umsatzsteuerbetrug kann das Gericht einen Lieferanten als "Scheinlieferantin" einstufen; die strafbare Verletzung umsatzsteuerlicher Erklärungspflichten der Verantwortlichen unmittelbarer Lieferanten rechtfertigt die Verurteilung, soweit dadurch ein unberechtigter Vorsteuerabzug ermöglicht wird.
Bei der Strafzumessung sind durch die Tat verursachte wirtschaftliche Auswirkungen dem Täter nach § 46 Abs. 2 StGB zuzurechnen; dazu können auch nicht abgeführte Umsatzsteuerbeträge Dritter gehören, sofern sie der Tat ursächlich und schuldhaft zuzurechnen sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 1. Dezember 2021, Az: 514 KLs 1/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
1. Der – an einen Hilfsbeweisantrag anknüpfenden – Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, dass es den Finanzbeamten L. nicht zum Inhalt eines Gesprächs am 20. August 2010 vernommen habe (Revisionsbegründung S. 84-88), verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer (erst) in seinen Ausführungen zum Beruhen eine weitere Behauptung aufgestellt hat. Auch insoweit greift der Vortragsmangel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass der Angeklagte den – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerk des Steuerberaters So. über sein Gespräch mit dem Vorsteher des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus ist das Gespräch auf UA S. 24 f., 275 aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend abgehandelt. Erst recht vor diesem Hintergrund sind dem Vortrag, der Steuerberater So. und der Rechtsanwalt S. hätten im Auftrag des Angeklagten mit dem Vorsteher L. gesprochen, um „alle Prüfungsmaßnahmen“ umzusetzen, die aus dessen Sicht an die Überprüfung der Lieferanten im Altgoldhandel zu stellen waren, keine weitergehenden ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die zu L. s Vernehmung gedrängt hätten, ungeachtet der Frage, warum solche nicht bereits Gegenstand des Hilfsbeweisantrags waren.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht – neben der nicht zu beanstandenden Einstufung der Zeugin A. als „Scheinlieferantin“ (vgl. dazu nur BFH, Urteile vom 14. Februar 2019 – V R 47/16, BFHE 264, 76 Rn. 20, 25 und vom 10. September 2015 – V R 17/14 Rn. 27; Beschluss vom 15. Juli 2020 – V B 9/19 Rn. 7 f.; je mwN) – bezüglich des Gesichtspunkts einer „vorhergehenden Umsatzstufe“ rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass die Verantwortlichen der (unmittelbaren) Lieferanten der M. GmbH – nicht etwa die der Vorlieferanten – gegen ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten – durch Nichtabgabe, Abgabe von unvollständigen Umsatzsteuererklärungen oder unberechtigten Vorsteuerabzug aus Eingangsscheinrechnungen – in strafbarer Weise verstießen. Allein in Bezug auf die ST. GmbH ist das – dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugerechnete – „mehrwertsteuerbetrugsrelevante“ Verhalten in der Lieferkette bei deren Lieferantin, der E. GmbH, festzustellen (UA S. 198).
Sofern der steuerstrafrechtliche Verstoß der Verfügungsbefugten einer Lieferantin, der Al. AG, (allein) darin bestanden haben sollte, gewerbsmäßig Umsatzsteuerzahllasten nicht zu erfüllen (vgl. UA S. 90), lässt dies den Schuldspruch bei den Taten 6 und 7 schon deswegen unberührt, weil die M. GmbH auch in den Monaten November und Dezember 2010 ohnehin unberechtigt Vorsteuer aus den an andere Lieferanten gestellten Gutschriften geltend machte. Auf der Strafzumessungsebene sind die von der Al. AG nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge (die etwas mehr als 1 % des Gesamtvorsteuerbetrags im November 2010 und fast 13 % im Dezember 2010 entsprechen) dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.
Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer