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BGH·1 StR 472/22·16.05.2023

Revision verworfen: Versuch der Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuervoranmeldung (April 2020)

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Gegenstand war die versuchte Steuerhinterziehung durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2020. Der Schuldspruch sei tragfähig, weil der Angeklagte das billigende In‑Kauf‑Nehmen der Verkürzung durch Lieferanten in Kauf nahm. Bei der Strafzumessung ist die nicht abgeführte Umsatzsteuer der W. GmbH dem Angeklagten gemäß §46 Abs.2 StGB zuzurechnen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel gegen das materielle Urteil unbegründet ist.

2

Bei versuchter Steuerhinterziehung durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung trägt ein Schuldspruch, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Dritte durch Nichtabgabe von Erklärungen Umsatzsteuer verkürzen.

3

Die Geltendmachung von Vorsteuer aus Rechnungen, obwohl die zugrundeliegenden Lieferanten die Umsatzsteuer nicht abführen, kann den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllen, wenn Tätervorsatz hinsichtlich der Verkürzung vorliegt.

4

Bei der Strafzumessung ist der von einem Beteiligten nicht abgeführte Steuerbetrag dem Täter nach § 46 Abs. 2 StGB als verschuldete Auswirkung der Tat zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2022, Az: 608 KLs 3/21

nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszuführen:

Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die Einziehungsbeteiligte für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der W. GmbH vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der Strafzumessungsebene ist der von der W. GmbH nicht abgeführte Umsatzsteuerbetrag dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 1 StR 451/22 unter 2. zweiter Absatz).

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