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BGH·1 StR 444/23·10.01.2024

Revision verworfen: Anerkennung von Zahlungsansprüchen nach §406 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Freiburg durch Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil der Angeklagte die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Zinsen und den Feststellungsantrag wirksam nach §406 Abs.2 StPO anerkannt hat, sodass die in den Adhäsionsanträgen genannten Verzinsungszeiträume nicht überprüft werden. Eine Verwerfung im Beschlusswege ist trotz abweichenden Antrags des Generalbundesanwalts zulässig. Die Kostenentscheidung belastet den Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Freiburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Anerkennung von Zahlungsansprüchen durch den Angeklagten nach § 406 Abs. 2 StPO schließt eine inhaltliche Überprüfung der anerkannten Ansprüche und der insoweit geltend gemachten Verzinsungszeiträume in der Revisionsinstanz aus.

2

Die Verwerfung einer Revision im Beschlusswege ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Generalbundesanwalt einen abweichenden Antrag stellt (vgl. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Generalbundesanwalt dargelegten Erwägungen zutreffend sind.

4

Die Kostenentscheidung kann den unterliegenden Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels sowie der notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger einschließlich besonderer in der Revisionsinstanz entstandener Kosten verpflichten.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 2 Alternative 1 StPO§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 9. August 2023, Az: 1 Ks 3/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und der Adhäsionskläger zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Zinsen sowie den Feststellungsantrag ohne Einschränkung wirksam anerkannt (vgl. § 406 Abs. 2 Alternative 1 StPO); die in den Adhäsionsanträgen auf den Tattag (11. Januar 2023) datierten Verzinsungszeitpunkte sind deshalb nicht zu überprüfen. An einer vollumfänglichen Verwerfung der Revision im Beschlusswege ist der Senat durch den insoweit abweichenden Antrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert (st. Rspr.; vgl. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 2 StR 156/23 Rn. 6 und vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19 Rn. 7; jeweils mN).

2

Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

JägerBärMunk
BellayLeplow