Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde. Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Woche nach Kenntnis der Gehörsverletzung beim Bundesgerichtshof einging. In der Sache greift die Rüge nicht durch: Sie darf nur Gehörsverletzungen im Revisionsverfahren geltend machen; behauptete Mängel der Pflichtverteidigervertretung begründen keine Gehörsverletzung, zumal kein Antrag auf Entpflichtung rechtzeitig gestellt wurde. Ein Anspruch auf nähere Begründung des letztinstanzlichen Verwerfungsbeschlusses besteht nicht.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unzulässig verworfen; in der Sache keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der Gehörsverletzung beim Bundesgerichtshof eingelegt wird.
Die Anhörungsrüge dient allein der Geltendmachung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren und nicht der nochmaligen Überprüfung oder inhaltlichen Richtigkeitskontrolle der Revisionsentscheidung.
Die bloße Beanstandung der Verteidigungsleistung einer beigeordneten Pflichtverteidigerin begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn daraus ein Versäumnis des Revisionsgerichts folgt; liegt kein rechtzeitig gestellter Antrag auf Entpflichtung vor, ist eine solche Gehörsverletzung regelmäßig ausgeschlossen.
Letztinstanzliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, unterliegen grundsätzlich keiner umfassenden Begründungspflicht; das Fehlen näherer Ausführungen in einem Verwerfungsbeschluss begründet nicht ohne weiteres die Annahme, Vorbringen sei übergangen worden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Januar 2026, Az: 1 StR 438/25
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 27. März 2025, Az: 3 Ks 20 Js 11656/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2026 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgericht Waldshut-Tiengen vom 27. März 2025 mit Beschluss vom 7. Januar 2026, dem Verurteilten zugegangen am 11. Februar 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 12. Februar 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Februar 2026. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin K. ihre Pflichten nicht wahrgenommen und ihn nicht ordnungsgemäß vertreten habe.
2. a) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Kenntniserlangung von der Gehörsverletzung (§ 356a Satz 2 StPO) beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist.
Nach seinem glaubhaften Vortrag hat der Verurteilte am 11. Februar 2026 Kenntnis von der Verwerfung seiner Revision erlangt. Am 12. Februar 2026 hat er festgestellt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung geltend gemacht werden muss. Gleichwohl ist sein Beschwerdeschreiben erst am 21. Februar 2026 und damit verspätet beim Bundesgerichtshof eingegangen.
b) Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine nochmalige Entscheidung über die Revision oder eine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2025 - 3 StR 519/24 Rn. 4 und vom 15. November 2023 - 1 StR 187/23 Rn. 3). Im Rahmen der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO können ausschließlich Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht geltend gemacht werden. Solche trägt der Verurteilte bereits nicht vor. Er begründet seine Anhörungsrüge im Wesentlichen mit der nach seiner Ansicht unzureichenden und unsachgemäßen Vertretung durch die Pflichtverteidigerin. Deren Entpflichtung hat er vor dem rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens zu keinem Zeitpunkt beantragt, so dass schon aus diesem Grund kein die Rechte des Verurteilten verletzendes Versäumnis des Senats gegeben sein kann.
Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör auch nicht in anderer Weise verletzt. Es ist bei der Entscheidung über die Revision weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden war, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen worden. Es ist nicht ersichtlich, woran der Verurteilte anknüpft, dass der Senat sich mit seiner Revisionsbegründung vom 21. August 2025 nicht auseinandergesetzt habe. Er hat sein Rechtsmittel auf die Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützt. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten, insbesondere der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, in der Antragsschrift vom 29. Oktober 2025 eingehend auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung, die Revision als unbegründet zu verwerfen, nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen des Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2026 - 1 StR 332/25 Rn. 3; vom 11. September 2024 - 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 - 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21 Rn. 5). Weiterer Ausführungen des Senats hat es mithin nicht bedurft.
3. Soweit der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge erstmals erwähnt, er wolle nicht weiter von Rechtsanwältin K. verteidigt werden, versteht der Senat dies als Antrag auf deren Entpflichtung und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers. Eine Entscheidung über dieses Gesuch ist jedoch nicht mehr veranlasst, weil das Strafverfahren mit dem angegriffenen Senatsbeschluss vom 7. Januar 2026 rechtskräftig abgeschlossen ist.
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