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BGH·1 StR 436/22·14.06.2023

Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung nach §349/§356a StPO verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt die Verwerfung seiner Revision mit einer Anhörungsrüge. Streitpunkt ist, ob eine Fristversäumnis oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag wird verworfen; die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, da keine übergangenen oder verwerteten entscheidungserheblichen Vorbringen vorliegen. Eine Begründung des nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses ist nicht vorgeschrieben; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen; Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision zurückgewiesen (Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt das Vorliegen einer Fristversäumnis voraus; ohne solche Versäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Ausführungen des Betroffenen übergangen wurden.

3

Die Unterlassung einer ausdrücklichen Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO begründet für sich allein keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

4

Die Kostenentscheidung wird nach § 465 Abs. 1 StPO getroffen; bei Zurückweisung eines Rechtsbehelfs sind regelmäßig die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss

vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 18. März 2022, Az: 18 KLs 61/14 (1)

nachgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zu verwerfen, weil eine Versäumnis einer Frist nicht vorliegt.

3

Der zulässige Rechtsbehelf (§ 356a StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat entgegen der vom Verurteilten geäußerten Vermutung den für die Entscheidung erforderlichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und dieser zugrunde gelegt.

4

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 7 mwN).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerWimmerMunk
BellayAllgayer