Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision (§349 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen den BGH-Beschluss zur Verwerfung seiner Revision eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vor, die der Senat als Anhörungsrüge nach §356a StPO einordnet. Streitfrage war, ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat verwarf die Rüge als unbegründet: Es wurden keine unbeachteten entscheidungserheblichen Tatsachen verwertet und keine Gehörsverletzung festgestellt. Die Kosten des Rechtsbehelfs trägt der Verurteilte.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen; Kosten trägt Verurteilte
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO ist nur zulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Betroffenen mitgeteilt und glaubhaft gemacht wird, damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüfbar ist.
Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht angehört worden ist, oder sonstiges entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Im Beschlussverfahren nach §349 Abs. 2 StPO ist keine mündliche Anhörung des Verurteilten vorgesehen; maßgeblich sind die schriftlichen Rügefristen (insbesondere §349 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Bei einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen; fehlt ein den Verurteilten benachteiligender Rechtsfehler, ist die Rüge unbegründet.
Die Kostenentscheidung nach erfolgloser Rechtsmittelrüge richtet sich nach §465 Abs. 1 StPO; der Unterliegende trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. November 2022, Az: 1 StR 389/22
vorgehend LG Augsburg, 3. August 2022, Az: 1 KLs 209 Js 103439/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2022 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. August 2022 mit Beschluss vom 29. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 11. Dezember 2022. Er führt darin unter anderem aus, sein Verteidiger habe die Revision entgegen seiner Weisung lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Seine "Person" sei im Revisionsverfahren nicht angehört worden. Er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Der Senat legt die "Beschwerde" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).
2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers sieht das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Verurteilte und sein Verteidiger hatten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausreichend Zeit, ihr Revisionsvorbringen vorzutragen. Soweit der Verurteilte darauf hinweist, sein Verteidiger habe entgegen seiner Weisung die erhobene Sachrüge nicht begründet, vermag dies dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat mit Blick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts das angefochtene Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung unterzogen und dabei keinen den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9).
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