Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge (§356a StPO) gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wurde. Streitfrage war, ob rechtliches Gehör verletzt oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen wurden. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet und kostenpflichtig, da alle Verteidigungsschriften berücksichtigt wurden und keine Gehörsverletzung feststellbar ist; eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet und kostenpflichtig verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass Verfahrensstoff verwertet wurde, zu dem er nicht gehört worden ist, oder dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Entscheidung näher zu begründen.
Wenn dem Senat die Schriftsätze der Verteidigung sowie eine umfassende Antragsschrift des Generalbundesanwalts und gegebenenfalls eine Gegenerklärung vorliegen, spricht dies gegen das Vorliegen eines übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringens.
Verfahrensrügen sind nur zu prüfen, wenn sie formell und materiell zulässig erhoben worden sind; unzulässige Rügen bleiben außer Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 1 StR 316/25, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 7. November 2024, Az: 22 KLs 99/15 (3)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2026 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 mit Beschluss vom 22. Januar 2026, übersandt am 6. Februar 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 13. Februar 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe sich mit den in der „Antragsbegründung“ vom 5. Mai 2025 – gemeint wohl die Revisionsbegründung vom selben Tage – geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 38 ff. der Revisionsbegründung). Diese seien nach dem Protokoll auch in der laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht geheilt worden.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen worden. Worauf dieser seine Behauptung stützt, der Senat habe sich mit den in seiner Revisionsbegründung vom 5. Mai 2025 geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt, ergibt sich aus dem Schreiben vom 13. Februar 2026 nicht.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Revision die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Dem Senat hat bei seiner Entscheidung zudem die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vorgelegen. Er hat sämtliche Schriftsätze der Verteidigung sowohl hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils berücksichtigt.
Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen des Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 – 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21 Rn. 5). Hier hatte der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits umfassend zu den Verfahrensrügen Stellung genommen. Auf die in der Gegenerklärung ergänzend aufgeworfene Frage, ob sich der Generalbundesanwalt mit den Grenzen der zulässigen Ermessensausübung im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ausreichend auseinandergesetzt hat, kam es nicht an, weil – wie dieser in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben worden ist.
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