Teilaufhebung der Einziehung von Taterträgen nach Revision gegen Bandenbetrugs-Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Traunstein ein; Schwerpunkt war die Einziehungsanordnung. Der BGH hob die Einziehung über 147.804 € (davon 147.000 € gesamtschuldnerisch) auf und reduzierte den im zweiten Fall festgestellten Tatbeutewert von 66.000 € auf 56.000 €. Zudem wurde ein zuvor formell übergebener legaler Bargeldbetrag auf die Einziehung nach § 73 StGB angerechnet. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision in Teilpunkten stattgegeben: Einziehung in bestimmten Teilen aufgehoben/vermindert; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Wertersatz setzt eine mit den Urteilsgründen vereinbare, zutreffende Wertermittlung voraus; weicht der im Tenor angegebene Einziehungsbetrag von den festgestellten Urteilswerten ab, ist die Einziehungsanordnung insoweit aufzuheben.
Wird eine Einziehung neben unbekannten Hintermännern gesamtschuldnerisch angeordnet, ist die Bemessung der Gesamtschuld anhand der durch die Urteilsgründe gestützten Zuordnung vorzunehmen; nicht gedeckte Zuschreibungen an unbekannte Mittäter sind zu reduzieren.
Auf einen staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73 StGB ist ein bereits wirksam eingezogener oder formell übergebener Betrag anzurechnen; erklärt sich der Beschuldigte mit einer formellen Überlassung einverstanden, mindert dies die Einziehung in entsprechender Höhe.
Ergibt die Revision in Bezug auf einzelne Veranlassungen nur geringen Erfolg, kann der Senat diese Teilaufhebung vornehmen und die weitergehende Revision nach den Maßgaben des § 349 StPO als unbegründet verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 29. Februar 2024, Az: 2 KLs 610 Js 27520/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 147.804 €, davon in Höhe von 147.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.400 €, davon in Höhe von 157.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist im Fall 2 der Urteilsgründe der Wert der Tatbeute, über die der Angeklagte als „Abholer“ am 2. Juni 2023 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte, mit 56.000 € (31.000 € an Bargeld, 20.000 € an Gold, 5.000 € an Schmuck) festgestellt, nicht mit 66.000 €. Der Widerspruch zum vom Landgericht zugrunde gelegten Betrag (UA S. 35) lässt sich auch nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 18 aus der Beweiswürdigung) erklären.
Die Gesamtschuld mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern, die die „Schockanrufe“ organisierten und bei denen der Angeklagte als „Abholer“ bzw. im dritten Fall als „Logistiker“ das Bargeld, die Goldbarren und -münzen sowie den Schmuck ablieferte, ist entsprechend zu reduzieren.
b) Die in Höhe von 2.400 € auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 1.596 € keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 33), mit der „formlosen Einziehung“ des bei ihm nach der letzten Tat, die fehlschlug, sichergestellten, nicht nachweisbar aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes einverstanden erklärt. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzurechnen. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, zieht der Senat diesen Betrag ab (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 1 StR 136/24 Rn. 2; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).
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