Themis
Anmelden
BGH·1 StR 136/24·14.05.2024

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung auf 21.000 € beschränkt

StrafrechtBandenbetrugVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ein, mit dem das LG u. a. die Einziehung von 21.200 € angeordnet hatte. Der BGH änderte die Einziehungsanordnung dahin, dass nur noch 21.000 € einzuziehen sind, weil 200 € sichergestelltes, nicht tatbezogenes Bargeld wirksam mit dem staatlichen Zahlungsanspruch verrechnet wurde. Die übrige Revision blieb unbegründet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision zum Teil stattgegeben: Einziehung auf 21.000 € beschränkt; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist auf den tatsächlich als aus den Taten stammend festgestellten Wert zu beschränken.

2

Eine vom Angeklagten wirksam erklärte Verrechnung sichergestellten, nicht tatbezogenen Bargelds mit dem staatlichen Zahlungsanspruch hat Erfüllungswirkung und ist bei der Bemessung des Einziehungsbetrags zu berücksichtigen.

3

Das Revisionsgericht darf die Einziehungsanordnung der Vorinstanz ändern und überhöhte Beträge entfallen lassen, sofern keine Grundlage für deren Einziehung vorliegt.

4

Erfolgt die Revision nur in geringem Umfang, bleibt sie im Wesentlichen unbegründet und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB§ 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 4. Dezember 2023, Az: 7 KLs 671 Js 49985/22 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2023 in der Einziehungsanordnung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.200 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die im Fall 12 der Urteilsgründe auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB und in den Fällen 13 bis 16 der Urteilsgründe auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 200 € keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 41), mit der Verrechnung des bei ihm sichergestellten, offensichtlich nicht aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes mit einem Nennwert von 200 € mit dem staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einverstanden erklärt; an der Wirksamkeit dieser Erklärung und damit an der Erfüllungswirkung bestehen nach den weiteren Ausführungen des Landgerichts keine Zweifel. Gleichwohl hat es keinen entsprechenden Betrag abgezogen; der Senat holt dies nach (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow