Strafverfahren: Nichtberücksichtigung einer zu Eigen gemachten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte, dass das Landgericht eine vom Verteidiger verlesene und vom Angeklagten zu Eigen gemachte schriftliche Erklärung in der Hauptverhandlung nicht als Einlassung gewürdigt habe. Die zentrale Frage war, ob dadurch eine Verletzung des § 261 StPO vorliegt. Der BGH nahm eine Verfahrensrüge an, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer, weil die fehlende Berücksichtigung die Nachprüfbarkeit der Entscheidung beeinträchtigt.
Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an anderes Schwurgericht zurückverwiesen wegen Nichtberücksichtigung einer Einlassung (§ 261 StPO)
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Angeklagte eine vom Verteidiger verlesene Erklärung ausdrücklich zu eigen, ist diese Erklärung als Einlassung des Angeklagten zu behandeln.
Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit einer solchen Einlassung in den Urteilsgründen, kann dies eine Verletzung des § 261 StPO darstellen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Einlassung ohne Einfluss auf die Entscheidung blieb.
Die Revisionsinstanz darf nicht an die Stelle des Tatgerichts treten und selbst neu würdigen; sie kann jedoch wegen unvollständiger Urteilsgründe aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Bei erfolgreicher Verfahrensrüge ist die Aufhebung geboten, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, dass das Tatgericht die Einlassung in seine Erwägungen einbezogen hat und die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung dadurch gewährleistet ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 20. Januar 2017, Az: 1 Ks 116 Js 71490/16
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).
Demgegenüber macht die Revision - bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 - geltend, dass der Verteidiger am vierten Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe, wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
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