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BGH·1 StR 170/24·17.10.2024

Notwendige tatrichterliche Feststellungen zur Steuerberechnung in Verfahren wegen Steuerhinterziehung

StrafrechtSteuerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2014–2017 nach § 154 StPO ein und änderte den Schuldspruch zugunsten einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen ab. Entscheidend war, dass das Landgericht keine vollständigen Feststellungen zu den steuerlich erheblichen Grundlagen getroffen hatte, die für die Bestimmung des Verkürzungsumfangs erforderlich sind. Die Teileinstellung erfolgte aus prozessökonomischen Gründen; die Gesamtstrafe und die Einziehungsanordnung blieben unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen Steuerhinterziehung (2014–2017) eingestellt; Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen abgeändert; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass das Tatgericht die steuerlich erheblichen Tatsachen, die der Steuerberechnung zugrunde liegen, vollständig feststellt; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.

2

Das Revisionsgericht kann gemäß § 154 StPO Teile des Verfahrens einstellen, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine Zurückverweisung an das Tatgericht vermieden werden soll und die betroffenen Strafen gegenüber den verbleibenden nicht erheblich ins Gewicht fallen.

3

Die Teileinstellung einzelner Anklagepunkte berührt nicht zwingend die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafenbildung kann auch nach Wegfall einzelner Einzelstrafen unverändert bleiben.

4

Die Anordnung der Einziehung von Werten aus Taterträgen bleibt wirksam, soweit sie sich auf andere, nicht eingestellte Straftaten bezieht.

Relevante Normen
§ 370 AO§ 154 Abs 1 Nr 1 StPO§ 154 Abs 2 StPO§ 73 Abs 1 Alt 1 StGB§ 73c S 1 StGB§ 76a Abs 2 S 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Oktober 2024, Az: 1 StR 170/24, Beschluss

vorgehend LG Bochum, 27. November 2023, Az: II-6 KLs 6/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 2023 wird

a) das Verfahren gegen ihn hinsichtlich der unter C. II. der Urteilsgründe (Nr. 48 bis 51 der Anklageschrift) beschriebenen Taten eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte J. der Bestechlichkeit in 47 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 439.146,07 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nach einer Teileinstellung des Verfahrens (§ 154 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 (Ziffer C. II. der Urteilsgründe; Ziffern 48 bis 51 der Anklageschrift) ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten, weil die Strafen, zu denen eine Verfolgung insoweit führen kann, gegenüber den 47 weiteren vom Landgericht verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Eine Zurückverweisung müsste erfolgen, weil das Landgericht zwar mitgeteilt hat, welche konkreten Mehreinnahmen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 zu erklären gewesen wären, jedoch keine Feststellungen zu den weiteren Besteuerungsgrundlagen getroffen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraussetzt, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen als Grundlage für die Steuerberechnung vollständig festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2024 – 1 StR 14/24 Rn. 2; vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9 und vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22 Rn. 23; jeweils mwN). Ohne solche Feststellungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

3

2. Die Gesamtstrafe bleibt vom Wegfall der von der Teileinstellung des Verfahrens betroffenen Einzelstrafen unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 337 Abs. 1 StPO). Die Teileinstellung erfasst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie Geldstrafen von 150, 90 und 30 Tagessätzen. Diese Strafen fallen gegenüber den 47 weiteren vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Der von der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgehende Zusammenzug der verbleibenden 47 Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist weiterhin außerordentlich straff.

4

3. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1, § 76a Abs. 2 Satz 1 und § 76b Abs. 1 StGB bleibt von der Teileinstellung unberührt. Diese bezieht sich ausschließlich auf die vom Angeklagten erlangten Vorteile aus den Bestechlichkeitstaten und nicht auf die Steuerstraftaten.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow