Feststellungsanforderungen bei Steuerhinterziehung; Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Bochum wegen Steuerhinterziehung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Einkommensteuer für 2013/2014 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, da das Urteil keine Feststellungen zu den steuerlich maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen enthält. Weitere Teile der Revision bleiben unbegründet; die Sache wird zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung (2013/2014) und Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; übrige Rügen verworfen, Zurückverweisung an andere Wirtschaftsstrafkammer
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt werden; hierzu gehören insbesondere die maßgeblichen Parameter, die der Steuerberechnung zugrunde liegen.
Ergibt das Urteil lediglich die Wiedergabe oder Verlesung einer Berechnung der Finanzverwaltung ohne eigene Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen, ist dem Revisionsgericht eine nachvollziehbare Prüfung verwehrt.
Fallen verhängte Einzelstrafen weg, kann dadurch die Grundlage für den Ausspruch einer Gesamtstrafe entfallen; der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Sachrüge der Revision ist nur insoweit erfolgreich, als konkrete Rechtsfehler substantiiert dargelegt und für eine aufhebende Entscheidung ausreichend sind; unzureichend begründete Rügen werden verworfen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 1. Juni 2023, Az: II-6 KLs 3/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 2023 aufgehoben, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
a) soweit der Angeklagte im Fall III. 2. b der Urteilsgründe (Hinterziehung von Einkommensteuer 2013 und 2014) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer 2014 und 2015, Erklärungen über einen Steuerberater übermittelt, in Ziffer III. 2. a der Urteilsgründe). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 ist dagegen rechtsfehlerhaft, da das Urteil keine Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen enthält. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen jedoch festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22 Rn. 23 und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung. Das Landgericht teilt lediglich die zu Unrecht geltend gemachten Werbungskosten mit und beschränkt sich auf den Hinweis, es habe in der Hauptverhandlung die Berechnung der Finanzverwaltung verlesen und nachvollzogen. Damit aber ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
Der Wegfall der im Fall III. 2. b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
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