Keine Divergenz bei fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogener Würdigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision wegen einer behaupteten Divergenz des FG-Urteils mit früherer BFH-Rechtsprechung. Der BFH verwirft die Beschwerde als unbegründet: Das FG hat die BFH-Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, kam aber aufgrund der nicht vergleichbaren Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen behaupteter Divergenz als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenz i.S. von §115 Abs.2 Nr.2 FGO setzt vergleichbare Sachverhalte voraus; Abweichungen können nur bei vergleichbarer Tat- und Rechtslage festgestellt werden.
Keine Abweichung liegt vor, wenn das Finanzgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze anwendet, diese aber im Rahmen der einzelfallbezogenen Würdigung auf den konkreten Sachverhalt fehlerfrei anwendet.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzgericht die BFH-Rechtsprechung zugrunde legt und lediglich zu einem vom Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Einzelfallergebnis gelangt.
Nach §27 Abs.2 UStG ist ein grundlegender Umbau einem Neubau gleichzustellen, wenn neu eingefügte Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen oder eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung eintritt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2010, Az: 16 K 439/09, Urteil
Leitsatz
1. NV: Eine Abweichung von der behaupteten Divergenzentscheidung kann bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG nur vorliegen, wenn die Sachverhalte des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung vergleichbar sind .
2. NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt hat und im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem vom Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt ist .
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
1. Die vom Kläger behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.). Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung entwickelten und auch der vorgeblichen Divergenzentscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Divergenz nicht erfüllt. Die geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 32/02 (BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28) liegt nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt (Seite 5, 4. Absatz des Urteils). Danach steht der grundlegende Umbau eines Altbaus dann einer Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28, unter II.5.a).
Soweit das FG in Würdigung aller von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls entschieden hat, dass eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung vorliegt, wenn eine als Produktionsbetrieb genutzte eingeschossige Industriehalle aufgrund von Baumaßnahmen in mehrere kleinere Funktionseinheiten aufgeteilt wird, die nicht zur industriellen Großproduktion, sondern vielfältig anderweitig genutzt werden (Büros, Werkstätten, Lager, Schulungen und Therapien), könnte darin nur eine Abweichung liegen, wenn die Sachverhalte vergleichbar wären. Das ist aber nicht der Fall.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Denn das FG hat in dem angefochtenen Urteil die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätze (BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280, und in BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28) zum Ausgangspunkt seiner konkreten Würdigung genommen und ist lediglich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem von dem Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt. In einem derartigen Fall liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2010 XI B 7/10, BFH/NV 2011, 463, m.w.N.).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).