Zulassung der Revision nur auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in einer Umsatzsteuerangelegenheit (Vorsteuerabzug; § 14 UStG). Der BFH weist die Beschwerde zurück, weil die vom Kläger als rechtlich grundlegend bezeichneten Fragen von Tatsachen ausgehen, die das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Eine Fortbildung des Rechts ist auf nicht festgestellter Tatsachengrundlage ausgeschlossen. Zudem hat der Kläger das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Revision nicht zugelassen, weil die strittigen Fragen auf vom FG nicht festgestellten Tatsachen beruhen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO scheidet aus, wenn die als grundsätzliche bezeichnete Rechtsfrage auf Tatsachen gestützt ist, die das Finanzgericht nicht festgestellt hat.
Eine Fortbildung des Rechts im Revisionsverfahren nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist unzulässig, wenn sie auf einem vom Finanzgericht nicht festgestellten Sachverhalt beruht.
Rechtliche Prüfungen oder die Klärung abstrakter Rechtsfragen im Revisionsverfahren setzen voraus, dass die hierfür relevanten tatsächlichen Feststellungen vom Finanzgericht getroffen wurden.
Der Zeitpunkt der Lieferung ist in der Rechnung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG anzugeben, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Die Behauptung, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH, muss substantiiert dargelegt werden; eine bloße Behauptung genügt nicht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 16. Februar 2010, Az: 15 K 1223/07 U, Urteil
nachgehend BFH, 11. Februar 2011, Az: XI S 1/11, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat .
2. NV: Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich .
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).
b) Der Kläger hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam:
"1. Setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 14 Umsatzsteuergesetz zwingend voraus, dass auf den Rechnungen selbst ein Lieferdatum angegeben ist oder genügt es, wenn sich das Datum der Lieferung aus anderen Unterlagen der Buchführung wie etwa der Barquittung vom Liefertag oder dem Folgetag ergibt? 2. Ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn das Finanzamt nicht alles unternommen hat, um zu verhindern, dass ein Lieferant, der bereits wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt ist, erneut eine Steuerhinterziehung begeht, indem er Lieferungen an einen gutgläubigen anderen Unternehmer ausführt, dann aber untertaucht und damit eine sonst mögliche Korrektur der Rechnung - Ergänzung des Lieferdatums - nicht mehr möglich ist? 3. Führt der Umstand, dass das Finanzamt Fehler dabei gemacht hat, eine weitere Steuerhinterziehung eines bereits wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilten Steuerpflichtigen, der Umsätze und Einkünfte aus Lieferungen an einen gutgläubigen anderen Unternehmer nicht versteuert, sondern untertaucht und damit eine sonst mögliche Korrektur der Rechnung - Ergänzung des Lieferdatums - nicht mehr möglich ist, bei dem gutgläubigen anderen Unternehmer zu einer Reduzierung der an ihn für den Vertrauensschutz zu stellenden Forderungen?"
c) Alle drei Fragen können in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgehen, die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil nicht festgestellt hat. In einem solchen Fall scheidet aber eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 IX B 116/09, BFH/NV 2010, 917; vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616).
aa) Hinsichtlich der ersten Frage hat das FG nicht festgestellt, dass sich im Streitfall "das Datum der Lieferung aus anderen Unterlagen der Buchführung wie etwa der Barquittung vom Liefertag oder dem Folgetag ergibt". Es hat vielmehr u.a. --zutreffend-- ausgeführt, aus den Barzahlungsquittungen ergebe sich nicht der Lieferzeitpunkt, sondern lediglich der Zahlungszeitpunkt (Seite 12 des Urteils).
Im Übrigen hat der BFH bereits geklärt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).
bb) Hinsichtlich der beiden weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen hat das FG keine der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen festgestellt.
2. Aus vorstehenden Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zugelassen werden. Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich.
Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts deshalb für notwendig hält, weil trotz der Entscheidung des BFH in BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 "fraglich" sei, "ob die neue Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG mit der EG-Richtlinie zu vereinbaren" sei, hat er keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die der BFH in diesem Urteil nicht schon berücksichtigt hat (vgl. unter II.1.b bb der Gründe).
3. Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), hat der Kläger nur behauptet, nicht aber dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).