Grundsätzliche Bedeutung nur bei klärungsfähiger Rechtsfrage
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen das FG-Urteil bleibt erfolglos; ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO wird verneint. Das Bundesfinanzhof stellt fest, dass die streitige Rechtsfrage nur bei einem vom FG abweichenden Sachverhalt aufkäme und daher in der Revision nicht klärungsfähig ist. Da das FG ergeben hat, dass der Arbeitnehmer eigennützig handelte, ist die Frage der steuerlichen Bewertung arbeitgeberbegünstigenden strafbaren Handelns nicht zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde/Revision nicht zugelassen; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen nicht klärungsfähiger Rechtsfrage verneint
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage muss auf dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt klärungsfähig sein; nur dann kann sie als Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO gelten.
Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen würde, wenn von einem vom Finanzgericht abweichenden Tatbestand ausgegangen wird, ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und begründet keine Revisionszulassung.
Ergibt die Feststellung des Finanzgerichts, dass der Arbeitnehmer eigennützig handelte und nicht, um dem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, ist die steuerrechtliche Bewertung einer arbeitgeberbegünstigenden strafbaren Handlung im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Für die Bejahung grundsätzlicher Bedeutung kommt es auf die tatsächliche Tatbestandsfeststellung des FG an; hypothetische oder nur bei abweichendem Sachverhalt relevante Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung zur Revision.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 15. Mai 2009, Az: 14 K 720/06 F, Urteil
Leitsatz
1. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen hat, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, sondern vielmehr in dem eigennützigen Bestreben gehandelt hat, persönlich eingegangen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen, ist die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, nicht im Revisionsverfahren klärungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, "ob eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer durch nichtberufliche Gründe vorliegt, wenn der Arbeitnehmer (bewusst) gegen Strafvorschriften verstößt, um dem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, hiermit aber letztlich keinen Erfolg hat und der Verstoß eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber Dritten begründet, auch soweit diese den für den Arbeitgeber angestrebten Vermögensvorteil übersteigt", ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn diese Rechtsfrage kann sich nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
Nach den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil hat der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden. Vielmehr handelte er in dem eigennützigen Bestreben, persönlich eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen. Hieraus hat das FG lediglich gefolgert, dass es dem Kläger nicht in erster Linie darauf ankam, seinen Arbeitgeber (sondern andere Dritte) zu schädigen und die --gleichwohl vorsätzliche-- Vermögensschädigung des Arbeitgebers lediglich Ausfluss der Schädigung Dritter war. Die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, war daher entgegen der Auffassung der Kläger im Streitfall nicht rechtserheblich.