Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung gegen einen BFH-Beschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil als unzulässig verworfen wurde. Der BFH verwirft die Gegenvorstellung als nicht statthaft, weil Gegenvorstellungen nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig sind. Selbst bei unterstellter Statthaftigkeit fehlten substantiiert vorgetragene schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder offensichtliche Gesetzeswidrigkeit. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unstatthaft verworfen (gerichtsgebührenfrei)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Gerichtsentscheidungen statthaft.
Gegen nicht abänderbare Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden (z. B. die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde), ist die Gegenvorstellung nicht statthaft.
Ist die Gegenvorstellung statthaft, muss der Einlegende substantiiert darlegen, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Ist die Gegenvorstellung unstatthaft, ist sie nach § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
Die Verwerfung der Gegenvorstellung kann gerichtsgebührenfrei erfolgen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. Mai 2010, Az: X B 94/10, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden .
2. NV: Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft .
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren X B 94/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und Beigeladenen (Antragstellerin) gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) mangels materieller Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen erhebt die Antragstellerin Gegenvorstellung mit der Begründung, sie müsse die Möglichkeit haben, die Entscheidung des FG anzufechten, um zu erreichen, dass über die Höhe der Verluste sowie deren Zurechnung, die sie anteilig begehre, in verfahrensrechtlich einwandfreier Form entschieden werde. Sie sei bereits durch den vom angefochtenen Urteil erzeugten Rechtsschein beschwert.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung).
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.
Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Solche Einwendungen hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt ihr Vortrag keine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung auf.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).