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BFH·III S 11/10·28.05.2010

Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft

VerfahrensrechtRechtsbehelfsrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in einer Kindergeldsache. Zentrale Frage ist, ob gegen eine nicht abänderbare, materiell rechtskräftig werdende Entscheidung eine Gegenvorstellung zulässig ist. Der BFH verneint dies und verwirft die Gegenvorstellung nach § 132 FGO, weil die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen statthaft ist. Als Gegenbeispiel nennt das Gericht Entscheidungen über Prozesskostenhilfe.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts statthaft.

2

Gegen nicht abänderbare Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden, ist die Gegenvorstellung nicht statthaft.

3

Ist die Gegenvorstellung nicht statthaft, ist sie gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

4

Zurückweisungen von Nichtzulassungsbeschwerden stellen typischerweise nicht abänderbare Entscheidungen dar und rechtfertigen daher keine Gegenvorstellung; demgegenüber können etwa Entscheidungen über Prozesskostenhilfe abänderbar sein.

Zitiert von (13)

13 zustimmend

Relevante Normen
§ 132 FGO§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. Januar 2010, Az: III B 160/09, Beschluss

Leitsatz

NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 160/09 in einer Kindergeldsache als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer Gegenvorstellung. Zur Begründung trägt er vor, die Feststellung des Senats, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) die Vernehmung der Zeuginnen nicht beantragt, sei so nicht zutreffend. Vielmehr habe sein Prozessbevollmächtigter auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob auf die Zeuginnen verzichtet werde, dies abgelehnt und erklärt, die Zeuginnen seien schon mehrfach bezeichnet worden. Dass sich dies aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht ergebe, sei unschädlich, denn seinem Bevollmächtigten sei nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor einem FG noch einmal ausdrücklich gestellt werden müsse. Das FG hätte daher nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Darüber hinaus habe sich der Senat bei seiner Entscheidung ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen gerichtet, ohne den "verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes" zu würdigen.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung).

3

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 20. November 2009 III S 16/09, nicht veröffentlicht) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.