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BFH·X R 28/12·30.10.2018

(Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16strenge oder modifizierte Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen) wegen Abhilfe durch das FA

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenVerfahrensrecht/KostenentscheidungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt erließ am 2. Oktober 2018 einen Änderungsbescheid und half dem Begehren der Kläger vollumfänglich ab; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Der Senat hob daraufhin den Vorlagebeschluss an den Großen Senat auf, der das Verfahren einstellte. Das Urteil des Finanzgerichts wurde gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt (§143 i.V.m. §138 Abs.2 S.1 FGO).

Ausgang: Revisions- und Vorlageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt als erledigt eingestellt; FG-Urteil gegenstandslos; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Steuerverwaltung durch Änderungsbescheid dem streitigen Begehren abhilft und die Parteien den Rechtsstreit als erledigt erklären, sind die anhängigen Verfahren ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage zu beenden.

2

Ein Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH ist aufzuheben und ein beim Großen Senat geführtes Verfahren einzustellen, wenn der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Rechtsstreit erledigt ist und daher kein Bedarf für eine Entscheidung besteht.

3

Nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des gesamten Verfahrens zu verteilen; dabei kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten des erledigten Rechtsstreits an.

4

Ein Urteil des Finanzgerichts wird gegenstandslos, wenn der der Klage zugrundeliegende Verwaltungsakt durch nachträgliche Abhilfe der Behörde in der Hauptsache erledigt wird.

Relevante Normen
§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002§ 138 FGO§ EStG VZ 2005§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 30. Oktober 2018, Az: GrS 1/16, Beschluss

vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss

vorgehend BFH, 27. Oktober 2015, Az: X R 28/12, Beschluss

vorgehend BFH, 19. März 2014, Az: X R 28/12, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2014, Az: 14 K 2982/10, Urteil

Leitsatz

NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden .

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Mai 2012 14 K 2982/10 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2018 dem Begehren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in vollem Umfang abgeholfen. Anschließend haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Daraufhin hat der beschließende Senat seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben, weil nach der Erledigung des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreits kein Bedarf mehr für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorlegte Rechtsfrage besteht. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 das bei ihm geführte Verfahren GrS 1/16 eingestellt.

3

Die nunmehr für das Klage- und Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung folgt aus der --grundsätzlich zwingenden-- Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Auf die Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten Rechtsstreits kommt es dabei nicht an.