(Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16)
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren GrS 1/16 wurde eingestellt, nachdem die Hauptsache in der Vorlageangelegenheit X R 28/12 erledigt und der Vorlagebeschluss aufgehoben worden war. Fragestellung bezog sich auf die Ermittlung eines Gewinns bei teilentgeltlicher Übertragung in Gesamthandsvermögen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG). Durch die Aufhebung des Vorlagebeschlusses entfiel der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats.
Ausgang: Verfahren des Großen Senats eingestellt, da durch Aufhebung des Vorlagebeschlusses der Rechtsgrund für eine Entscheidung entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich die Hauptsache und wird der Vorlagebeschluss aufgehoben, entfällt der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats und das Verfahren ist einzustellen.
Die Aufhebung eines Vorlagebeschlusses beseitigt die Grundlage des Vorlageverfahrens gegenüber dem Großen Senat, sodass eine Entscheidung zu der ursprünglich gestellten Vorlagefrage nicht mehr möglich ist.
Zur Entscheidung des Großen Senats bedarf es eines bestehenden und wirksamen Vorlagebeschlusses; seine Aufhebung macht das Verfahren gegenstands- und rechtsgrundlos.
Die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss, wenn die Fortführung des Verfahrens durch Wegfall des rechtlichen Entscheidungsgrundes entbehrlich geworden ist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend BFH, 27. Oktober 2015, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend BFH, 19. März 2014, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2012, Az: 14 K 2982/10, Urteil
nachgehend BFH, 30. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss
Leitsatz
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen .
Tenor
Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.