Wirksamkeit der Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein; die Begründungsfrist nach §116 Abs.3 FGO war bis zum 2.11.2012 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte teilte am 12.10.2012 die Mandatsniederlegung mit, ohne die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten anzuzeigen. Mangels Bestellung und fehlender Begründung wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Begründung nicht fristgerecht erfolgte und Mandatsniederlegung erst mit Anzeige eines neuen Bevollmächtigten wirksam wird.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kündigung der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §116 Abs.3 FGO ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; eine verspätete Begründung macht die Beschwerde unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO setzt einen entsprechenden Antrag und den substantiellen Vortrag von Tatsachen voraus, die das Versäumnis rechtfertigen; fehlt beides, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Solange die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten nicht angezeigt ist, bleibt der bisherige Bevollmächtigte zur Vornahme prozessualer Handlungen verantwortlich, und Fristversäumnisse sind dem Parteienvertreter bzw. dem Parteiauftrag zuzurechnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Juli 2012, Az: 3 K 1060/10, Urteil
Leitsatz
NV: Die Kündigung der Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam .
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist begründet wurde.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene FG-Urteil vom 17. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 2. November 2012 verlängert.
Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 hingewiesen.
Es wurde weder ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt noch die Beschwerde begründet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger wegen der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil weder Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO begründen könnten, von ihm vorgetragen wurden oder für den angerufenen Senat ersichtlich sind noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden, da die Beschwerde bis heute nicht begründet worden ist.