Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages - Wirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im Anwaltsprozess - Keine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung eines als Nichtigkeitsantrag bezeichneten Schreibens. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, § 128 Abs. 2 FGO schließt die Beschwerde gegen PKH-Ablehnungen aus; Gleiches gilt für auf dasselbe Ziel gerichtete Nichtigkeitsanträge. Eine Wiederaufnahme über §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO ist ausgeschlossen, da keine materielle Rechtskraft vorliegt. Die Kündigung der Anwaltsvollmacht wurde mangels Anzeige eines neuen Bevollmächtigten nicht wirksam.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags und den Nichtigkeitsantrag als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Ein als Nichtigkeitsantrag bezeichneter Rechtsbehelf, der auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie ein PKH-Antrag gerichtet ist, ist ebenfalls nicht mit der Beschwerde angreifbar.
Die Wiederaufnahme eines zurückgewiesenen PKH-Antrags kann nicht über §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erfolgen, weil ein Wiederaufnahmeantrag die materielle Rechtskraft der Entscheidung voraussetzt, die bei einer PKH-Zurückweisung fehlt.
Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; Rechtskundige sind beim Wort zu nehmen.
Die Kündigung einer Vertretungsvollmacht durch den Prozessbevollmächtigten wird gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wirksam.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. September 2009, Az: 1 S 1419/09, Beschluss
Leitsatz
NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben.
Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.
Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252).
2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).
3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.