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BFH·V B 129/09·08.07.2010

Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages - Wirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im Anwaltsprozess - Keine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

VerfahrensrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)FinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung eines als Nichtigkeitsantrag bezeichneten Schreibens. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, § 128 Abs. 2 FGO schließt die Beschwerde gegen PKH-Ablehnungen aus; Gleiches gilt für auf dasselbe Ziel gerichtete Nichtigkeitsanträge. Eine Wiederaufnahme über §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO ist ausgeschlossen, da keine materielle Rechtskraft vorliegt. Die Kündigung der Anwaltsvollmacht wurde mangels Anzeige eines neuen Bevollmächtigten nicht wirksam.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags und den Nichtigkeitsantrag als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Ein als Nichtigkeitsantrag bezeichneter Rechtsbehelf, der auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie ein PKH-Antrag gerichtet ist, ist ebenfalls nicht mit der Beschwerde angreifbar.

3

Die Wiederaufnahme eines zurückgewiesenen PKH-Antrags kann nicht über §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erfolgen, weil ein Wiederaufnahmeantrag die materielle Rechtskraft der Entscheidung voraussetzt, die bei einer PKH-Zurückweisung fehlt.

4

Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; Rechtskundige sind beim Wort zu nehmen.

5

Die Kündigung einer Vertretungsvollmacht durch den Prozessbevollmächtigten wird gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 128 Abs 2 FGO§ 134 FGO§ 578 ZPO§ 62 Abs 4 FGO§ 155 FGO§ 87 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. September 2009, Az: 1 S 1419/09, Beschluss

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben.

3

Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.

4

Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.

Entscheidungsgründe

5

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252).

6

2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).

7

3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.