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BFH·X B 162/21·08.06.2022

Erledigungserklärung und Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtFinanzprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen das Urteil des FG Nürnberg eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein, reichte jedoch nicht die nach §116 Abs. 3 FGO erforderliche Begründung ein. Er erklärte anschließend die Hauptsache für erledigt; das Finanzamt schloss sich an. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung fehlt; die Erledigungserklärungen sind daher unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß §135 Abs.2 FGO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen fehlender Begründung nach §116 Abs.3 FGO als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erledigungserklärung der Beteiligten führt nach §138 FGO nur dann zur Verfahrensbeendigung, wenn das eingelegte Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) statthaft und zulässig ist.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die vom Beschwerdeführer nach §116 Abs. 3 FGO zu erbringende Begründung nicht beim BFH eingeht.

3

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien können die Hauptsache nicht wirksam beenden, wenn die prozessuale Zulässigkeit des zugrundeliegenden Rechtsmittels fehlt.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §135 Abs. 2 FGO; bei Unzulässigkeit der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 116 Abs 3 FGO§ 138 Abs 1 FGO§ 138 Abs. 1 FGO§ 116 Abs. 3 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 27. September 2021, Az: 7 K 247/20, Urteil

Leitsatz

NV: Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.09.2021 - 7 K 247/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 11.02.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Schreiben vom 25.03.2022 angeschlossen.

Entscheidungsgründe

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, sind wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde unwirksam und haben daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Vielmehr ist über die Beschwerde zu entscheiden.

3

1. Beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der (gesamte) Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, sind auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und im Revisionsverfahren möglich und zulässig. Die verfahrensrechtliche Wirkung, d.h. die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung des Rechtsstreits (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde oder Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, u.a. Beschlüsse vom 23.03.2009 - II B 119/08, juris, unter II.1.; vom 14.04.2011 - IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, Rz 3, sowie vom 10.11.2015 - VII B 113/15, BFH/NV 2016, 220, Rz 3).

4

2. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beteiligten haben ausdrücklich auf die Hauptsache --und nicht nur auf die Beschwerde selbst-- bezogene Erledigungserklärungen abgegeben. Eine verfahrensbeendende Wirkung kommt diesen Erklärungen allerdings nicht zu, da der Kläger die nach § 116 Abs. 3 FGO erforderliche Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingereicht hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.