Unwirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH ein; nach Einlegung wurde der Widerrufsbescheid aufgehoben und beide Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die erforderliche Begründung nicht fristgerecht einging. Übereinstimmende Erledigungserklärungen entfalten bei Unzulässigkeit der Beschwerde keine Rechtswirkung; über Kosten ist gesondert zu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision übereinstimmende Erledigungserklärungen zur Hauptsache abgeben.
Die Wirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus; ist die Beschwerde unzulässig, sind solche Erklärungen unbeachtlich.
Eine Beschwerde nach § 116 Abs. 3 FGO ist unzulässig, wenn die Beschwerde zwar eingelegt, aber nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet wird.
Bei Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet das Gericht über die Beschwerde selbst; eine übereinstimmende Erledigungserklärung führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits und berührt die Kostenentscheidung nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 16. Juli 2015, Az: 2 K 2062/14, Urteil
Leitsatz
1. NV: Auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision können die Verfahrensbeteiligten auf die Hauptsache bezogene übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben .
2. NV: Die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde zulässig ist. Erweist sich diese als unzulässig, sind die Erklärungen unbeachtlich, so dass nicht nur über die Kosten, sondern über die Beschwerde selbst zu entscheiden ist .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juli 2015 2 K 2062/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Steuerberaterkammer mit Schreiben vom 30. September 2015 mitgeteilt, dass der Widerrufsbescheid mit Bescheid vom selben Tage aufgehoben worden sei. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat sich die Steuerberaterkammer der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
1. Über die Beschwerde war ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu entscheiden. Zwar sind beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich und zulässig, doch können sie im Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Rechtswirkung entfalten, so dass sie unwirksam sind und damit nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, m.w.N.). So liegt es im Streitfall, in dem die Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache bezogene Erledigungserklärungen abgegeben haben.
2. Die am 26. August 2015 fristgerecht eingelegte Beschwerde hat der Kläger nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet, weshalb sie unzulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.