(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BFH die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO. Der Senat stellte fest, dass der Antrag zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet ist. Nach § 39 Abs. 1 FGO ist eine Zuständigkeitsbestimmung nur in den dort abschließend genannten Fallgruppen möglich. Zur Begründung verweist der Senat auf eine Parallelentscheidung (VIII S 15/24).
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO abgewiesen; keine der in § 39 Abs. 1 FGO abschließend genannten Fallgruppen erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO ist nur in den abschließend in § 39 Abs. 1 FGO genannten Fallgruppen möglich.
Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 39 FGO allein führt nicht zur Stattgabe; es müssen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 FGO erfüllt sein.
Fehlen die in § 39 Abs. 1 FGO genannten Fallgruppen, ist ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH abzuweisen.
Der Senat kann zur Begründung auf eine inhaltlich gleichlautende Parallelentscheidung Bezug nehmen, wenn diese den Beteiligten vorliegt.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2557/24, Nichtannahmebeschluss
nachgehend BFH, 21. Oktober 2024, Az: VIII S 20/24, Beschluss
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.