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BFH·VIII S 16/24·27.08.2024

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim BFH die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO. Der Senat stellte fest, dass der Antrag zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet ist. Nach § 39 Abs. 1 FGO ist eine Zuständigkeitsbestimmung nur in den dort abschließend genannten Fallgruppen möglich. Zur Begründung verweist der Senat auf eine Parallelentscheidung (VIII S 15/24).

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO abgewiesen; keine der in § 39 Abs. 1 FGO abschließend genannten Fallgruppen erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO ist nur in den abschließend in § 39 Abs. 1 FGO genannten Fallgruppen möglich.

2

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 39 FGO allein führt nicht zur Stattgabe; es müssen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 FGO erfüllt sein.

3

Fehlen die in § 39 Abs. 1 FGO genannten Fallgruppen, ist ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH abzuweisen.

4

Der Senat kann zur Begründung auf eine inhaltlich gleichlautende Parallelentscheidung Bezug nehmen, wenn diese den Beteiligten vorliegt.

Relevante Normen
§ 38 FGO§ 39 Abs 1 FGO§ 39 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2557/24, Nichtannahmebeschluss

nachgehend BFH, 21. Oktober 2024, Az: VIII S 20/24, Beschluss

Leitsatz

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.