Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte beim BFH die Bestimmung des Hessischen Finanzgerichts als zuständig für ein beim FG Sachsen-Anhalt anhängiges Verfahren. Zu prüfen war, ob eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 39 FGO möglich ist. Der BFH lehnte den Antrag ab, weil keine der in § 39 Abs. 1 FGO abschließend genannten Fallgruppen vorliegt und kein positiver Kompetenzkonflikt nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO besteht. Die von dem Kläger geltend gemachte Umwandlung seiner Praxen in eine GmbH führt nicht zum Wegfall der einmal begründeten Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 FGO); das Nebenverfahren rechtfertigt keine eigene Kostengrundentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts nach § 39 FGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Außer in den in § 39 Abs. 1 FGO abschließend genannten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH nicht möglich.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO kann jeder Beteiligte den BFH anrufen, um in den durch § 39 Abs. 1 FGO bestimmten Fallgruppen die Zuständigkeit des Finanzgerichts zu bestimmen.
Ein positiver Kompetenzkonflikt im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn ein anderes Finanzgericht sich rechtskräftig für zuständig erklärt hat.
Die nach § 38 Abs. 1 FGO begründete Zuständigkeit des angerufenen Finanzgerichts bleibt bestehen (perpetuatio fori) und wird nicht durch nachträgliche Umstrukturierungen oder die Einbringung freiberuflicher Tätigkeiten in eine GmbH beseitigt.
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist ein Nebenverfahren desselben Rechtszugs; deshalb ist keine gesonderte Kostengrundentscheidung zu treffen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2556/24, Nichtannahmebeschluss
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag, für das beim Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen … anhängig gewesene Verfahren das Hessische FG für zuständig zu erklären, hat keinen Erfolg.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann jeder am Rechtsstreit Beteiligte den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen mit dem Ziel, in einer der in § 39 Abs. 1 FGO bestimmten Fallgruppen das zuständige FG zu bestimmen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Fall des § 39 Abs. 1 FGO ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der allein in Betracht kommende positive Kompetenzkonflikt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor, denn das vom Kläger und Antragsteller (Kläger) für zuständig erachtete Hessische FG hat sich nicht rechtskräftig für zuständig erklärt. Außer in den in § 39 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Das vom Kläger für zuständig gehaltene Hessische FG ist für die Entscheidung in der Hauptsache auch nicht zuständig. Die Klage richtet sich gegen Feststellungsbescheide, die der Beklagte und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) erlassen hat. Dafür ist nach § 38 Abs. 1 FGO das angerufene FG des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Unerheblich ist, ob das FA für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig war (BFH-Urteil vom 24.08.2017 - V R 11/17, BFH/NV 2018, 14). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger nach seinem Vortrag, seine in verschiedenen Bundesländern betriebenen freiberuflichen Einzelpraxen zum xx.xx.xxxx in eine GmbH mit Sitz in Hessen eingebracht haben will. Die einmal begründete Zuständigkeit des FG wird dadurch nicht beseitigt (vgl. nur Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 45 ff., sog. perpetuatio fori). Abgesehen davon bewirkt die Einbringung von freiberuflichen Einzelpraxen in eine GmbH auch keinen Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 der Abgabenordnung. Insbesondere wird das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt deshalb nicht für die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des Klägers in früheren Jahren zuständig.
Eine Kostengrundentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gehört als Nebenverfahren zum selben Rechtszug (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 12/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2019, 957; Brandis in Tipke/Kruse, § 39 FGO Rz 8).