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BFH·VIII B 54/20·29.10.2020

Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtGewinnermittlung (EÜR)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision gegen ein FG-Urteil zur Behandlung von Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein Zulassungsgrund vorgetragen wurde. Er bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuer Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Revision nicht zugelassen mangels dargelegter Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge nicht als durchlaufende Posten i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern als Betriebseinnahmen zu behandeln.

2

Umsatzsteuerbeträge, die ein Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen als Betriebseinnahmen; gezahlte Vorsteuerbeträge und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer sind Betriebsausgaben.

3

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn ein gesetzlich bestimmter Zulassungsgrund dargetan wird; insb. das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine hinreichend bestimmte, klärungsbedürftige und im Allgemeininteresse liegende Rechtsfrage.

4

Fehlt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil die Rechtsprechung des BFH die Frage bereits hinreichend geklärt hat und der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorträgt, ist die Zulassung der Revision zu versagen.

Zitiert von (5)

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Relevante Normen
§ 4 Abs 3 S 1 EStG 2009§ 4 Abs 3 S 2 EStG 2009§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ EStG VZ 2017§ 4 Abs. 3 EStG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 2. April 2020, Az: 2 K 2116/19 E, Urteil

Leitsatz

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.

2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen Zulassungsgrunds kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.

3

a) Dem Schriftsatz der Kläger vom 18.05.2020 zur Begründung der Beschwerde kann der Senat bei wohlwollender Auslegung allenfalls entnehmen, dass sie es für klärungsbedürftig halten, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

4

b) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13; vom 05.03.2020 - VIII B 118/19, BFH/NV 2020, 780, Rz 8). An der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es u.a., wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20.01.2020 - VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 3).

5

c) Für die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es nach diesen Vorgaben daran, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und die Kläger keine neuen Gesichtspunkte anführen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.

6

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --entgegen der Auffassung der Kläger-- zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge) sowie Umsatzsteuerbeträge, die er --nach Abzug der Vorsteuer-- an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.02.1975 - I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441, Rz 8; BFH-Beschluss vom 29.05.2006 - IV S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1827, unter II.2.c).

7

Warum diese Rechtsprechung überprüfungsbedürftig sein und in einem Revisionsverfahren über diese Frage nochmals entschieden werden sollte, verdeutlichen die Kläger nicht.

8

2. Weitere Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO machen die Kläger nicht geltend. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.